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  • 21.04.2011 | BGH

    Bestellung eines gemeinsamen WEG-Verwalters

    Bestehen in einer Gesamtanlage mit mehreren jeweils in Wohnungs-eigentum aufgeteilten Wohnhäusern mehrere Wohnungseigentümergemeinschaften und stellen diese einen gemeinsamen Hausmeister ein, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln, ob der Vertrag eine gesamtschuldnerische Haftung oder nur eine Teilschuld der jeweiligen Teileigentümergemeinschaft begründet. Für die Vereinbarung einer Gesamtschuld spricht, wenn die Gemeinschaften einheitlich als  

     

    • „Arbeitgeber“ bezeichnet,
    • das Gehalt in einem Gesamtbetrag beziffert und
    • die Rechte und Pflichten des „Arbeitgebers“ ohne Rücksicht auf die Aufspaltung in mehrere Gemeinschaften geregelt sind.

     

    Demgegenüber kommt der Vereinbarung des Verteilungsschlüssels zwischen den Gemeinschaften, der die Kostenverteilung im Innenverhältnis regelt, keine entscheidende Bedeutung zu.  

    (BGH 27.1.11, V ZB 255/10, Abruf-Nr. 111350)  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 73 | ID 143909