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  • 28.06.2011 | BGH

    Anforderungen an die Bestimmtheit des Mahnbescheids

    Für die verjährungshemmende Wirkung muss die Forderung im Mahnbescheid i.S. des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend bezeichnet sein. Fehlt eine im Mahnbescheid in Bezug genommene Anlage und ist diese dem Schuldner auch nicht zuvor zugänglich gemacht worden, kommt es darauf an, ob die übrigen Angaben im Mahnbescheid für den Antragsgegner zweifelsfrei erkennen lassen, welche konkreten Ansprüche geltend gemacht werden. Hier kann im Einzelfall auch die Bezeichnung „Schadenersatz aus Mietvertrag“ ausreichend sein.  

     

    Der Gesamtbetrag der Forderung muss im Mahnbescheid nur aufgeschlüsselt werden, wenn eine Mehrzahl von Einzelforderungen geltend gemacht wird, nicht wenn der Mahnbescheid sich auf eine einheitliche Schadenersatzforderung bezieht, die sich aus mehreren unselbstständigen Rechnungsposten zusammensetzt (BGH 17.11.10, VIII ZR 211/09, Abruf-Nr. 110031).  

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 110 | ID 146148