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  • 01.01.2007 | Betriebskosten

    Unter diesen Voraussetzungen dürfen Vermieter neue Betriebskosten auf Mieter umlegen

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
    Die Kosten einer Sach- und Haftpflichtversicherung, die der Vermieter während des bestehenden Mietverhältnisses für das Mietobjekt abschließt, können anteilig auf die Mieter umgelegt werden, wenn im Mietvertrag die Kosten einer derartigen Versicherung als umlagefähige Betriebskosten bezeichnet sind und dem Vermieter das Recht eingeräumt ist, auch neu entstehende Betriebskosten auf die Mieter umzulegen (BGH 27.9.06, VIII ZR 80/06, WuM 06, 612, Abruf-Nr. 063257).

     

    Sachverhalt

    Der Wohnungsmietvertrag mit der beklagten Mieterin lautet in Auszügen:  

     

    Die streitgegenständlichen Klauseln

    „§ 2 ... Neben der Miete werden folgende Betriebskosten i.S.d. § 27 II. BV umgelegt ... (3) Werden öffentliche Abgaben neu eingeführt oder entstehen Betriebskosten neu, können sie vom Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umgelegt und angemessene Vorauszahlungen festgesetzt werden ...“  

     

    „Fußnote: „Unter die Betriebskosten fallen die in der Anlage im Einzelnen aufgezählten Kosten ... “  

     

    „Anlage (Auszug): „Betriebskosten sind die in der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Kosten. Betriebskosten sind danach die nachstehenden Kosten, die dem Vermieter für das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit laufend entstehen, es sei denn, dass sie üblicherweise vom Mieter außerhalb der Miete unmittelbar getragen werden: ... 12. Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung. Hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm- oder Wasserschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank oder den Aufzug ...“  

     

    Mit der Nebenkostenabrechnung 2004 hat die Klägerin die anteiligen Kosten für die von ihr erst nach Vertragsschluss abgeschlossenen Sach- und Haftpflichtversicherungen abgerechnet. Die Revision der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Berufungsurteil war erfolglos.  

     

    Praxishinweis