Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 28.07.2009 | Betriebskosten

    Keine Beteiligung des Mieters an Kosten für Aufzug im Nebengebäude

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    Eine formularmäßige Vereinbarung in einem Wohnraummietvertrag, durch die ein Mieter anteilig mit Kosten für einen Aufzug belastet wird, mit dem seine Wohnung nicht erreicht werden kann, weil sich der Aufzug in einem anderen Gebäudeteil befindet, benachteiligt den Mieter unangemessen - Abgrenzung zu Senatsurteil vom 20.9.06, VIII ZR 103/06, NJW 06, 3557 (BGH 8.4.09, VIII ZR 128/08, Abruf-Nr. 092365).

     

    Sachverhalt

    Der Formularmietvertrag aus 1991 lautet u.a.: „§ 3 Miete und Nebenkosten ... 2. Nebenkosten (z.B. Heizkostenvorschuss) Betriebskostenvorschuss gemäß § 27 der II. BVO zur Zeit 95,00 DM, Heizkostenvorauszahlung zur Zeit 140,00 DM ... § 4 Zahlung der Miete und der Nebenkosten ... Die Nebenkosten für ... werden in Form monatlicher Abschlagszahlungen erhoben und sind jährlich nach dem Stichtag vom ... eines jeden Jahres mit dem Mieter abzurechnen ... § 6 Benutzung der Aufzugsanlagen und Treppenhausreinigung ... 1. Der Mieter ist berechtigt, vorhandene Aufzugsanlagen mitzubenutzen ...“  

     

    Die Beklagte verweigert die Zahlung der abgerechneten Aufzugskosten für die Jahre 02 bis 05. Ihre Wohnung befindet sich im 4. OG. des hinteren Quergebäudes des Anwesens, das aus einem Vorderhaus, zwei Seitenflügeln und diesem Quergebäude besteht. Im Vorderhaus ist ein Aufzug vorhanden, mit dem die Wohnungen im Quergebäude nicht erreicht werden können. Die Nachzahlungsklage hatte keinen Erfolg.  

     

    Praxishinweis

    Der BGH prüft in zwei Schritten. Zunächst bejaht er die Frage, ob die Parteien eine grundsätzliche Umlagevereinbarung getroffen haben. Dann untersucht er, ob die Umlage der Aufzugskosten einer Angemessenheitskontrolle stand hält.