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  • 28.10.2009 | Betriebskosten

    Dürfen Frisch- und Schmutzwasserkosten einheitlich abgerechnet werden?

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    Der Vermieter darf die Kosten für Frischwasser und Schmutzwasser bei der Betriebskostenabrechnung jedenfalls dann in einer Summe zusammenfassen und einheitlich abrechnen, wenn die Umlage dieser Kosten einheitlich nach dem durch Zähler erfassten Frischwasserverbrauch vorgenommen wird (BGH 15.7.09, VIII ZR 340/08, Abruf-Nr. 092772).

     

    Sachverhalt

    Die Nebenkostenabrechnung 05 weist eine Nachzahlungsverpflichtung der beklagten Wohnungsmieter aus (184,65 EUR). Die nach dem durch Zähler ermittelten Frischwasserverbrauch abgerechneten Kosten für Wasser und Abwasser belaufen sich nach der Abrechnung auf 118,40 EUR; eine Aufschlüsselung nach Frischwasser und Abwasser fehlt. Der Beklagte zahlte daraufhin - vor Rechtshängigkeit - einen Betrag von 100 EUR. Das LG hat das Urteil des AG in Höhe eines Betrags von 58,18 EUR (24,26 EUR Nebenkosten sowie 33,92 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten) aufrechterhalten und die weitergehende Klage abgewiesen. Die Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.  

     

    Praxishinweis

    Formell ordnungsgemäß ist eine Betriebskostenabrechnung nach allgemeiner Meinung, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind regelmäßig folgende Mindestangaben anzunehmen:  

    • Zusammenstellung der Gesamtkosten,
    • Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel,
    • Berechnung des Anteils des Mieters und
    • Abzug seiner Vorauszahlungen.

     

    Bisher ist nicht abschließend geklärt, ob und in welchem Umfang eine formell ordnungsgemäße Abrechnung eine Aufgliederung der einzelnen Kostenarten erfordert. Hierzu bestehen folgende Auffassungen: