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  • 01.04.2005 | Basiswissen kompakt

    Tücken beim Abschluss langfristiger Mietverträge

    von RiAG Ulf Börstinghaus, Gelsenkirchen

    Mietrechtliche Mandate sind Massengeschäft. 330.000 wohnraummietrechtliche Verfahren im Jahr vor den AG sind ein sichtbares Zeichen. Die außergerichtlichen Mandate machen zudem ein Vielfaches aus. Dabei gilt es, immer wieder vorkommende Fehler zu vermeiden. In den nächsten Ausgaben von „Mietrecht kompakt“ stellen wir Ihnen daher typische Fallgestaltungen vor und zeigen, wie Sie Risiken erkennen und beseitigen.  

     

    Formvorschriften berücksichtigen

    Grundsätzlich ist beim Abschluss eines Mietvertrags keine Form zu beachten. Etwas anderes gilt gemäß § 550 BGB nur, wenn der Mietvertrag eine Laufzeit von mehr als einem Jahr haben soll. Dann bedarf er der Schriftform des § 126 BGB. Wird die Schriftform nicht eingehalten, ist der Vertrag zwar nicht unwirksam, gilt aber unbefristet.  

     

    Unterschriftserfordernis beachten

    Das bedeutet, dass alle wesentlichen Vertragsvereinbarungen von beiden Parteien unterschrieben sein müssen. Es müssen daher alle Parteien namentlich im Vertrag genannt werden. Bei einer Erbengemeinschaft sind dies alle Mitglieder, da die Erbengemeinschaft nicht rechtsfähig ist. Bei einer GbR genügt allerdings deren Angabe.