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  • 01.09.2006 | Arbeitshilfen

    Zahlungsverzug: Fristlos gekündigt – was nun?

    von RiOLG Dirk Both, Rostock

    Kündigt der Vermieter dem Mieter wegen Zahlungsverzugs fristlos nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB, geht sein Interesse zum einen dahin, den Mieter möglichst schnell aus der Wohnung zu bekommen und zum anderen dahin, den Zahlungsanspruch effektiv durchzusetzen. Hier muss der Berater schnell und präzise die richtigen Schritte einleiten können.  

     

    Wie bekommt der Vermieter die Wohnung zurück?

    Der einfachste und kostengünstigste Weg ist der freiwillige Auszug des Mieters. Daher lohnt es, die Kündigung mit einer Räumungsaufforderung zu verbinden und ggf. einen Termin zu benennen, an dem die Wohnungsübergabe erfolgen soll und die Schlüssel an den Vermieter ausgehändigt werden.  

     

    Grundsätzlich wird der Rückgabeanspruch des § 546 Abs. 1 BGB bei der fristlosen Kündigung mit deren Zugang fällig (Schmidt-Futterer/Gather, Mietrecht, 8. Aufl., § 546 Rn. 4). Während der Gewerberaummieter bei der fristlosen Kündigung von heute auf morgen ausziehen muss, wird dem Wohnraummieter teilweise eine kurze Räumungsfrist von ca. zwei Wochen zugebilligt (Both, Die Beendigung von Mietverhältnissen, 2003, S. 18).