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  • 28.07.2008 | Arbeitshilfen

    Öffentliche Zustellung: So formulieren Sie richtig

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

    In MK 08, 122, haben wir über die Vorteile einer öffentlichen Zustellung berichtet. Die folgende Musterformulierung hilft Ihnen, den entsprechenden Antrag nach § 185 Nr. 1 ZPO fehlerfrei zu stellen.  

     

    Musterformulierung: Antrag auf öffentliche Zustellung nach § 185 Nr. 1 ZPO

    An das AG/LG ...  

     

    In dem Rechtsstreit  

     

    Kläger ./. Beklagter, Az. ...  

     

    wird namens und in Vollmacht des Klägers beantragt,  

     

    die Zustellung der anliegenden Klageschrift vom ... an den Beklagten im Wege der öffentlichen Zustellung zu bewilligen.

     

    Zur Begründung des Antrags wird Folgendes ausgeführt:  

     

    Der Beklagte ist unbekannten Aufenthalts. An der zuletzt bekannten Anschrift konnten dem Beklagten keine Schriftstücke zugestellt werden.  

    Beweis: Mitteilung des Gerichtsvollziehers ... vom ...; Mitteilung der Post vom ...; Anlage 1 und 2  

     

    Alle Maßnahmen zur Ermittlung des Aufenthaltsorts durch den Kläger sind erfolglos geblieben (Zutreffendes auswählen):  

     

    • Die Anfrage des Klägers beim Einwohnermeldeamt vom ... am letzten bekannten Wohnort des Beklagten hat ergeben, dass dieser dort noch immer gemeldet ist, d.h. seinen Wohnsitz aufgegeben hat, ohne sich ordnungsgemäß abzumelden.
    Beweis: Schreiben an das Einwohnermeldeamt vom ... und Rückantwort vom ...; Anlagen 3 und 4

     

    • Die Anfrage beim letzten bekannten Arbeitgeber des Beklagten, der Fa. ... hat keine Anhaltspunkte für den Aufenthalt ergeben. Danach ist auch dem Arbeitgeber der Aufenthalt unbekannt.
    Beweis: Anschreiben an den Arbeitgeber vom ... und Antwortschreiben vom ...; Anlagen 5 und 6

     

    • Der Kläger hat auch bei der für den letzten Wohn- und Arbeitsort des Beklagten zuständigen Staatsanwaltschaft ... angefragt, ob dort der Aufenthalt bekannt ist.
    • Dies wurde verneint.
    Beweis: Anschreiben an die StA vom ... und deren Antwortschreiben vom ...; Anlage 7 und 8
    • Die Auskunft wurde verweigert.
    Beweis: Schreiben der Staatsanwaltschaft ... vom ...; Anlage 9

     

    Insoweit wird gebeten, dass das erkennende Gericht im Wege der Amtshilfe weitere Auskünfte einholt (MüKo/Wenzel, ZPO-Reform, 2. Aufl., § 186 Rn. 3), soweit dies für die Bewilligung einer öffentlichen Zustellung für erforderlich gehalten wird.

     

    • Eine Anfrage bei der geschiedenen Ehefrau ist ebenso wie eine Anfrage bei den bekannten Abkömmlingen des Beklagten
    • unbeantwortet geblieben;
    • ohne eine Mitteilung einer zustellungsfähigen Anschrift geblieben.
    Beweis: ...

     

    • Auf die Anfrage bei der für den letzten Wohn- und Arbeitsort des Beklagten zuständigen Arbeits-agentur wurde mitgeteilt, dass
    • keine Anschrift des Beklagten bekannt ist;
    Beweis: ...
    • keine andere als die letzte Wohnanschrift bekannt ist;
    Beweis: ...
    • die Auskunft verweigert wird.
    Beweis: Schreiben der Arbeitsagentur ... vom ...

     

    Insoweit wird gebeten, dass das erkennende Gericht im Wege der Amtshilfe weitere Auskünfte einholt (MüKo/Wenzel, a.a.O., § 186 Rn. 3), soweit dies für die Bewilligung einer öffentlichen Zustellung für erforderlich gehalten wird.  

     

    • ...

     

    Ein Vertreter des Beklagten oder eine andere zustellungsbevollmächtigte Person ist dem Kläger nicht bekannt. Die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung nach § 185 Nr. 1 ZPO liegen damit vor, sodass gebeten wird, diese antragsgemäß zu bewilligen.  

     

    Soweit das Gericht weitere Ermittlungsmaßnahmen für erforderlich hält, wird um einen zeitnahen Hinweis unter Bezeichnung der für erforderlich gehaltenen Maßnahme gebeten.  

     

    Rechtsanwalt  

     

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 144 | ID 120682