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  • 01.08.2007 | Aktuelle Gesetzgebung

    InsO-Änderungen: Vermieter stehen sich seit 1.7.07 schlechter

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Am 1.7.07 ist das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens in Kraft getreten (BGBl I, 511). Hierdurch werden Vermieter bzw. Verpächter von gewerblichem Mietraum in ihren Rechten beschnitten. Der folgende Beitrag klärt über die Neuerungen auf.  

     

    Erleichterte Kündigungsmöglichkeiten durch Insolvenzverwalter

    § 109 Abs. 1 S. 1 InsO wurde wie folgt geändert:  

     

    Der neue § 109 Abs. 1 S. 1 InsO

    Ein Miet- oder Pachtverhältnis über einen unbeweglichen Gegenstand oder über Räume, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kündigen; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist.  

     

    Die Novellierung führt zu einer erleichterten Kündigungsmöglichkeit eines Miet- oder Pachtverhältnisses durch den Insolvenzverwalter. Die Regelung bezweckt, die Masse nicht mit Mietansprüchen zu belasten, wenn eine wirtschaftliche Nutzung des Objekts nicht mehr möglich ist. Dieses Ziel wurde durch die Regelung bis zum 30.6.07 nicht bzw. nur sehr bedingt erreicht. So konnte z.B. für gewerblichen Mietraum eine Kündigungsfrist von bis zu fast neun Monaten maßgebend sein (vgl. § 580a Abs. 2, 4 BGB). Dies führte zu einer Aushöhlung der Masse und stellte darüber hinaus eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung insbesondere gegenüber Arbeitnehmern dar, deren Arbeitsverhältnis nach § 113 Abs. 1 S. 2 InsO mit einer Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten beendet werden kann.