Die Steuervergünstigungen gemäß §§ 13a, 13b, 19a ErbStG sind grundsätzlich zulässig, der Umfang der Verschonung ist allerdings unverhältnismäßig – so das BVerfG am 17.12.14. Spätestens bis zum 30.6.16 muss das ErbStG insoweit reformiert werden. Für die Übergangszeit können die Vergünstigungen wie bisher genutzt werden, unter dem Vorbehalt, dass keine „exzessiven Steuergestaltungen“ durchgeführt werden.
Seit dem 1.1.15 gilt nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) grundsätzlich ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 EUR pro Stunde. Der DStV hat jüngst darauf aufmerksam gemacht, dass gewisse Aufzeichnungspflichten zu ...
Erwirbt eine Kapitalgesellschaft von ihrem Gesellschafter ein Wirtschaftsgut, schauen die Betriebsprüfer regelmäßig ganz genau hin. Die Praxis zeigt nämlich, dass hier oftmals eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegt. Der praktische Fall zeigt die steuerlichen Konsequenzen sowohl für die Gesellschaft als auch für den Anteilseigner.
Werden Steuererklärungen nicht eingereicht, werden die Besteuerungsgrundlagen regelmäßig zum Nachteil des Steuerpflichtigen geschätzt. Nun gilt es, auf den Schätzungsbescheid richtig zu reagieren.
Jahreswechsel im Personalbüro: die Neuerungen 2026
Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. LGP macht Sie in einer Schwerpunktausgabe mit allen Neuregelungen vertraut und zeigt, wie die Umsetzung in die Praxis gelingt.
Steueränderungen 2026: alles Wichtige auf einen Blick!
Erhöhung der Pendlerpauschale, neue Aktivrente, reduzierte Umsatzsteuer in der Gastronomie u.v.m.: Die Sonderausgabe von AStW Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht fasst die Steueränderungen 2026 kompakt für Sie zusammen. So können Sie gezielt neue Beratungsanlässe schaffen.
Stiftungs-Holding statt Holding-GmbH: 10 Vorteile, die überzeugen
SB StiftungsBrief zeigt Ihnen, warum die Stiftungsholding in vielen Fällen die bessere Alternative zur GmbH ist. Die Sonderausgabe bietet Ihnen einen Handlungsleitfaden, mit dem Sie Vor- und Nachteile exakt gegeneinander abwägen können (inklusive Gestaltungsbeispielen und Berechnungsmuster).
Das BMF hat im Entwurf (22.10.14, IV C 6 - S 2174/07/10001: 002, Abruf-Nr. 143434 ) zur Zulässigkeit der Lifo-Methode bei der Bewertung des Vorratsvermögens Stellung genommen. Da seit einer Entscheidung des BFH (20.6.00, VIII R 32/98) Unsicherheiten bezüglich der Anwendungsvoraussetzungen bestehen, wird das Entwurfsschreiben des BMF ausdrücklich begrüßt (vgl. die Stellungnahmen der BStBK und des DStV, beide vom 18.11.14). Dennoch ergeben sich für die Praxis wichtige Abgrenzungsfragen.