Die Steuervergünstigungen gemäß §§ 13a, 13b, 19a ErbStG sind grundsätzlich zulässig, der Umfang der Verschonung ist allerdings unverhältnismäßig – so das BVerfG am 17.12.14. Spätestens bis zum 30.6.16 muss das ErbStG insoweit reformiert werden. Für die Übergangszeit können die Vergünstigungen wie bisher genutzt werden, unter dem Vorbehalt, dass keine „exzessiven Steuergestaltungen“ durchgeführt werden.
Seit dem 1.1.15 gilt nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) grundsätzlich ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 EUR pro Stunde. Der DStV hat jüngst darauf aufmerksam gemacht, dass gewisse Aufzeichnungspflichten zu ...
Das BMF hat im Entwurf (22.10.14, IV C 6 - S 2174/07/10001: 002, Abruf-Nr. 143434 ) zur Zulässigkeit der Lifo-Methode bei der Bewertung des Vorratsvermögens Stellung genommen. Da seit einer Entscheidung des BFH (20.6.
Bereits seit einem Jahr gelten im Kunsthandel neue umsatzsteuerliche Spielregeln. Dennoch ist die Unsicherheit bei den Beteiligten nach wie vor groß, wie zahlreiche Anfragen belegen. Nunmehr hat sich das BMF (18.12.
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Das FG Niedersachsen (3.7.14, 5 K 40/14, Abruf-Nr. 143310 ) hat dem EuGH (C-518/14) die Frage vorgelegt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Rechnungsberichtigung zurückwirkt.