Der Unfallversicherungsschutz bei der Heimarbeit beschränkt sich künftig nicht mehr auf sog. Betriebswege, etwa zum Drucker in einem anderen Raum, sondern wird auf Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme oder zum Toilettengang ausgeweitet. Darüber hinaus wird er bei Home-Office-Tätigkeit auch auf Wege ausgedehnt, die die Beschäftigten zur Betreuung ihrer Kinder außer Haus zurücklegen. Diese Änderung findet sich im Betriebsrätemodernisierungsgesetz (BGBl. 2021 I, 1762).
Die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung wurden für die Zeit vom 01.03.2021 bis 31.10.2021 von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen auf vier Monate bzw. 102 Arbeitstage vorübergehend angehoben.
Wie sind Personen sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen, die beim selben Vertragspartner gleichzeitig aufgrund verschiedener Vertragsverhältnisse neben der Hauptbeschäftigung auch auf 450-Euro-Basis tätig sind? ...
Wer als Subunternehmer Kurierfahrten erbringt, kann trotzdem sozialversicherungsrechtlich als selbstständig einzuordnen sein. Das hat das SG Gelsenkirchen klargestellt. Ist die vertragliche Rechtslage unklar, kommt es ...
Der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der nur über eine „unechte“ Sperrminorität verfügt, ist abhängig beschäftigt und somit sozialversicherungspflichtig. Dies hat das LSG ...
Die Rahmenbedingungen zur betrieblichen Altersversorgung sind im Fluss. Die IWW-Online-Fachtagung zeigt, welche Änderungen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung Sie jetzt berücksichtigen müssen und wie Sie bAV-Konzepte gezielt optimieren.
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Der Bundestag hat am 22.04.2021 beschlossen, die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung im Jahr 2021 erneut vorübergehend anzuheben. Darüber hinaus ist eine neue Meldepflicht über die krankenversicherungsrechtliche Absicherung der kurzfristig Beschäftigten beschlossen worden. Die Entscheidung des Bundesrats steht noch aus.