Die Gehaltsnachzahlung aufgrund eines Arbeitsgerichtsurteils ist für die Höhe des Elterngelds zu berücksichtigen. Das hat das BSG für eine 2007 erfolgte Gehaltsnachzahlung entschieden und damit seine Rechtsprechung bestätigt (Urteil vom 18.8.2011, Az: B 10 EG 5/11 R; Abruf-Nr. 112892 ).
Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung, das nach einem unverschuldeten Berufsunfall gezahlt wird, ist bei der Berechnung des Elterngelds nicht zu be rücksichtigen. Diese Sozialversicherungsleistung ...
Eine an sich begünstigende Berechnungsvorschrift zum Elterngeld ist nicht gegen den Willen des Elterngeldberechtigten anzuwenden. Das hat das BSG für die Vorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG entschieden.
Durch das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene GKV-Finanzierungsgesetz wurde die Begrenzung des Zusatzbeitrags aufgehoben und im Gegenzug der Sozialausgleich eingeführt, um eine Überforderung der Beitragszahler zu vermeiden. Ab dem 1. Januar 2012 sind Arbeitgeber in der Pflicht, diesen durchzuführen. Darauf sollten sie sich rechtzeitig vorbereiten.
Ein Physiotherapeut, der als freier Mitarbeiter in einer Praxis tätig ist, kann selbstständig tätig sein, auch wenn er nicht selbst mit den Kostenträgern abrechnet (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.5.
Es gibt immer wieder Arbeitnehmer, die ein Sabbatical einlegen wollen. Diese möchten für längere Zeit aus dem Job aussteigen und anschließend wieder dorthin zurückzukehren. Auch wenn kein gesetzlicher Anspruch auf ...
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Der BFH und die Finanzgerichte haben in letzter Zeit eine Vielzahl an Urteilen gesprochen, die erhebliche Auswirkungen auf die Nachfolgeberatung haben. Die Sonderausgabe von PU Praxis Unternehmensnachfolge bringt Sie kurz und kompakt auf den neuesten Stand.
Fahrlehrer-Anwärter, die nach fünfmonatiger Ausbildung in einer Fahrlehrer-Ausbildungsstätte eine viereinhalbmonatige praktische Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule absolvieren, sind während der Zeit in der Fahrschule sozialversicherungspflichtig (BSG , Urteil vom 27.7.2011, Az: B 12 R 16/09 R; Abruf-Nr. 112624 ) .