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  • · Fachbeitrag · Honorarstreit

    Nachweis des Auftrags bei mündlich geschlossenem Steuerberatungsvertrag

    von RA Hans-Günther Gilgan, Münster, www.gilgan.de

    | Wenn es zum Streit um das Honorar kommt, behaupten Mandanten mitunter, dass die zugrundeliegende Leistung gar nicht Gegenstand des Auftrags war. Wenn der Berater jetzt nichts schriftlich hat, kann es schwierig werden, das Honorar zu retten. Selbst wenn das Zustandekommen eines Steuerberatungsvertrags noch nachgewiesen werden kann, bereitet es nicht selten Schwierigkeiten, den Umfang der Beauftragung zu klären. |

    Der mündlich geschlossene Steuerberatungsvertrag

    Für den Abschluss eines Steuerberatungsvertrags gilt keine besondere Form. Er kann also mündlich, schriftlich oder auch stillschweigend geschlossen werden. Diese Unterschiede werden relevant, wenn es darum geht, die Vergütung geltend zu machen. Grundsätzlich muss der Steuerberater nachweisen, dass er vom Mandanten beauftragt war, die berechneten Leistungen zu erbringen. Liegt ein schriftlicher Steuerberatungsvertrag vor, kann sich der Steuerberater auf diese Urkunde stützen.

     

    Wurde der Auftrag nur mündlich erteilt, muss der Steuerberater den Nachweis auf andere Weise führen, z. B. durch Einvernahme von Zeugen, was aber nur hilfreich ist, wenn diese bei der Auftragserteilung zugegen waren. Gelingt der Nachweis des Auftrags nicht, wird die Klage des Steuerberaters kurzerhand abgewiesen, ohne auf die Rechnungen eingegangen zu sein, es sei denn, die Beauftragung ergibt sich durch schlüssiges (=konkludentes) Verhalten der Parteien.

    Zustandekommen durch konkludentes Handeln

    Ein konkludenter Vertragsschluss setzt voraus, dass der Erklärende mit seinem Verhalten bzw. seinen Handlungen sein gewolltes Tun zum Ausdruck bringt. Diese Handlungen müssen dem Empfänger einen mittelbaren Schluss auf den Rechtsfolgewillen des Erklärenden ermöglichen. Darüber hinaus muss der Erklärende seinen Rechtsbindungswillen in einer Weise zum Ausdruck bringen, dass daraus zuverlässig auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen geschlossen werden kann.

     

    An die Annahme des Angebots auf Abschluss eines Steuerberatungsvertrags durch konkludentes Verhalten sind zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten strenge Anforderungen zu stellen (BGH 22.7.04, IX ZR 132/03; OLG Hamm 1.3.12, 34 U 68/11). Eine solche Annahme setzt voraus, dass aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls das Verhalten des Auftraggebers vom Steuerberater nach Treu und Glauben als entsprechendes Vertragsangebot zu werten ist und sein eigenes nachfolgendes Verhalten als dessen Annahme gedeutet werden darf (OLG Celle 30.5.07, 3 U 260/06; s. a. Zugehör, WM Sonderbeilage Nr. 3/06, S. 5, Fn. 23 m. w. N.). Der Steuerberater muss daher Angaben dazu machen, durch welche Erklärungen oder welches tatsächliches Tun Angebot und Annahme erklärt worden sein sollen.

     

    • Konkludentes Handeln ‒ ja oder nein?

    Konkludentes Handeln liegt in diesen Fällen vor:

     

    • Vorlage von Rechnungen der Vorjahre (OLG Brandenburg 26.11.09,12 U 2/09).
    • Inanspruchnahme einer entgeltlich angebotenen Leistung, z.B. durch Unterschrift des Mandanten unter einen vom Steuerberater erstellten Jahresabschluss (OLG Düsseldorf 31.10.90, 18 U 109/90).
    • Herstellung des Kontakts zu einem Telefonvermittler und Mitteilung an den Auftraggeber nach Zusendung der Unterlagen, die Anlage könne getätigt werden (OLG Bamberg 29.7.03 , 5 U 82/03).
    • Widerspruchslose Fortsetzung eines beendeten Vertrags (§ 625 BGB).

     

    Konkludentes Handeln liegt in diesen Fälle nicht vor:

     

    • Übergabe von Unterlagen an den Steuerberater enthält nicht die Willenserklärung, daraus eine Steuererklärung zu erstellen.
    • Der Auftrag zur monatlichen Buchführung enthält nicht konkludent den Auftrag zur Erstellung des Jahresabschlusses (AG Oberhausen 27.11.01, 35 C 379/01).
    • Aus einer Generalvollmacht ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, ob ein Auftrag in einer bestimmten Angelegenheit erteilt worden ist (AG Frankfurt a.M. 10.10.86, 31 C 1374/95-83).
    • Der Fachvortrag in der Gesellschafterversammlung des Auftraggebers begründet keinen Beratungsvertrag mit den Zuhörern (OLG Hamm 1.3.12, 34 U 68/11)
    • Aus der einem Steuerberater erteilten Vertretungs- und Zustellungsvollmacht ergibt sich lediglich, dass dieser gegenüber der Finanzverwaltung ermächtigt ist, einen Steuerbescheid für seinen Auftraggeber entgegenzunehmen (AG Eisleben 9.12.98, 21 C 203/96).
    • Empfangsvollmacht und Bezug eines Newsletters vom Steuerberater (LG Frankfurt 29.5.12, 2-26 O 258/11).
     

    Umfang der konkludenten Beauftragung

    Anhand der Beispiele zum konkludenten Handeln kann man sich leicht vorstellen, dass, selbst wenn das Zustandekommen eines Steuerberatungsvertrags nachgewiesen werden konnte, die Probleme bei der Bestimmung des konkreten Inhalts weitergehen. Hier kommt es vollends auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Immerhin sind die Erklärungen des Auftraggebers nicht nach dessen innerem, unerklärt gebliebenem Willen, sondern danach auszulegen, wie der Steuerberater sie redlicher Weise unter den ihm bekannten Umständen nach Treu und Glauben verstehen durfte (BGH 5.10.61, VII ZR 207/60).

     

    FAZIT | Lediglich mündlich geschlossene Steuerberatungsverträge sind doppelt gefahrgeneigt: einmal unter dem Aspekt des Zustandekommens und einmal unter dem Aspekt des Inhalts. Diese Klippen lassen sich leicht durch Abschluss eines schriftlichen Steuerberatungsvertrags umgehen. Sie dienen damit nicht nur der Rechtssicherheit, sondern auch der Durchsetzungsfähigkeit, indem sie zusammen mit den Rechnungen im Urkundenprozess geltend gemacht werden können.

     
    Quelle: ID 46595302

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