· Nachricht · Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG
Steuerberatungskosten nicht als Veräußerungskosten absetzbar
von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de
Steuerberatungskosten, die für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung im Zusammenhang mit der Erstellung der Steuererklärung anfallen, stellen keine Veräußerungskosten i. S. v. § 17 Abs. 2 EStG dar (BFH 9.9.25, IX R 12/24). Damit hat der BFH der Vorinstanz widersprochen, die einen Abzug zugelassen hatte,
Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger machte bei der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft neben anderen Kosten auch Steuerberatungskosten als Veräußerungskosten geltend. Das FA lehnte dies ab, da diese Kosten nur der Ermittlung des Veräußerungsgewinns für die Steuererklärung dienten und nicht direkt mit der Anteilsveräußerung zusammenhingen. Obwohl das FG Hessen (22.2.24, 10 K 1208/23) zugunsten des Steuerpflichtigen entschied, bestätigte der BFH in der Revision die Sichtweise des FA.
Entscheidungsgründe
Der Veräußerungsgewinn ist nach § 17 Abs. 2 S. 1 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Für die Annahme von Veräußerungskosten kommt es darauf an, ob die Aufwendungen ihr auslösendes Moment in der Veräußerung haben und eine größere Nähe zur Veräußerung als zu den laufenden Einkünften aufweisen. Im Urteilsfall sind die Steuerberatungskosten nicht durch den Veräußerungsvorgang selbst ausgelöst worden. Vielmehr sind Aufwendungen lediglich eine Folge der Veräußerung und dem hierauf beruhenden Entschluss der Kläger, für die Erfüllung ihrer steuerlichen Erklärungspflichten einen Steuerberater zu beauftragen. Es besteht nicht bereits vor einer Veräußerung eine abstrakt bestehende steuerliche Pflicht zur Erklärung eines später gegebenenfalls vorliegenden Veräußerungsgewinns.
Der BFH verweist in seiner Begründung auf ein anderes Urteil (BFH 9.10.13, IX R 25/12, BStBl II 14, S. 102), wonach Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Verständigungsverfahren wegen des Besteuerungsrechts hinsichtlich eines Gewinns aus der Veräußerung einer GmbH-Beteiligung keine Veräußerungskosten i. S. v. § 17 Abs. 2 EStG darstellen.
Relevanz für die Praxis
Die Steuerberatungskosten sind auch nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar. Hier scheitert der Abzug an § 20 Abs. 9 S. 1 EStG. Allenfalls bei einer zulässigen Option zum Teileinkünfteverfahren (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG) wäre ein – anteiliger – Abzug denkbar. Damit laufen die Kosten steuerlich grundsätzlich ins Leere.