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  • · Nachricht · Rechtsbehelfsverfahren

    Gericht lehnt Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wegen fehlender Begründung ab

    | Das FG Hamburg (10.2.25, 4 V 4/25) hat einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Bescheides abgelehnt, da der Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Die Antragstellerin hatte um vorläufigen Rechtsschutz gebeten, jedoch die gesetzte Frist zur Begründung des Antrags ungenutzt verstreichen lassen. Trotz anwaltlicher Vertretung wurde weder eine Begründung eingereicht noch ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt. |

     

    Das Gericht betonte, dass im AdV-Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO) der Antragsteller die Dringlichkeit und Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes darlegen müsse. Da dies nicht erfolgte, wurde der Antrag als unzulässig abgelehnt. Der Beschluss ist rechtskräftig.

    Quelle: ID 50471747