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  • · Fachbeitrag · Meldepflicht für elektronische Kassensysteme

    Der amtliche Vordruck ist immer noch nicht da

    | Steuerpflichtige müssen ab dem 1.1.20 elektronische Aufzeichnungssysteme (gemeint sind Kassensysteme und Registrierkassen) dem FA nach einem amtlichen Vordruck melden. Dabei müssen u. a. Art und Anzahl der Systeme und der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen angegeben. werden. Wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem vor dem 1.1.20 angeschafft hat, hat bis zum 31.1.20 Zeit. Der Vordruck ist aber immer noch nicht da. Eine Meldung ist deshalb noch nicht möglich. Das BayLAfSt (23.7.19 ) rät abzuwarten, bis der Vordruck veröffentlicht wird. |

     

    Rechtsgrundlage ist § 146a AO

    Rechtsgrundlage der Meldepflicht ist § 146a Abs 4 AO. Die Mitteilung ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems zu erstatten. In diesem Zusammenhang sei auch auf das aktuelle Schreiben des BMF (17.6.19, IV A 4 - S 0316-a/18/10001) zur Einführung des § 146a AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.16 hingewiesen

     

    BMF stellt Nichtaufgriffsregelung bis September 2020 in Aussicht

    Nach Informationen des DIHK hin hat das BMF signalisiert, dass mit Blick auf den Anwendungszeitpunkt 1.1.20 eine Nichtaufgriffsregelung bis zum 30. 9.20 angestrebt werde. Ein entsprechendes BMF-Schreiben sei in Vorbereitung und könne nach Abstimmung mit den Ländern Ende September/Anfang Oktober 2019 im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden.

    Quelle: ID 46072647

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