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  • · Nachricht · Kündigung

    Außerordentliche Kündigung wegen Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes trotz „ärztlichen Attests“

    | Das Arbeitsgericht Köln (17.6.21, 12 Ca 450/21) hat die außerordentliche Kündigung eines Mitarbeiters für wirksam befunden, die der Arbeitgeber aufgrund des Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes nach erfolgloser Abmahnung ausgesprochen hat.|

     

    Der Kläger war als Servicetechniker im Außendienst beschäftigt. Aufgrund der Pandemiesituation hatte der Arbeitgeber die Anweisung erteilt, bei der Arbeit bei Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Mitarbeiter weigerte sich und wurde abgemahnt. Ein vom Mitarbeiter vorgelegtes ärztliches Attest zur Befreiung vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wies der Arbeitgeber zurück. Trotzdem wollte der Mitarbeiter weiterhin keine Maske tragen. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitgeber recht. Der Mitarbeiter hatte aus Sicht des Gerichts fortgesetzt gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Das Attest war weder aktuell noch aussagekräftig, da eine konkrete Diagnose fehlte.

    Quelle: ID 47500657

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