01.03.2019 · Fachbeitrag · Kündigung
Arbeitsverweigerung, weil der Arbeitgeber Arbeitsschutznormen nicht einhielt
| Selbst wenn der Arbeitgeber seinen Pflichten gemäß § 618 Abs. 1 BGB i. V. m. den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutznormen nicht genügt haben sollte, wäre die Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes deshalb nicht unbillig gewesen, wenn es sich um nur geringfügige oder kurzzeitige Verstöße gehandelt haben sollte, die keinen nachhaltigen Schaden bewirken konnten (BAG 26.6.18, 2 AZR 436/17). |
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