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  • · Fachbeitrag · Auskunfts- und Herausgabeanspruch

    Übertragbares Eigentum an Handakten einer abzuwickelnden Kanzlei

    | Der Abwickler kann das Eigentum an den Handakten des früheren Rechtsanwalts auf dessen Mandanten übertragen (BGH 7.2.19, IX ZR 5/18). |

     

    Der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer früheren Rechtsanwältin klagte gegen den Abwickler der Kanzlei der Rechtsanwältin. Der Insolvenzverwalter wollte vom Abwickler Auskunft über dessen Tätigkeit als Abwickler und über die in seinem Besitz befindlichen Handakten. Zudem verlangte er die Herausgabe dieser Akten.

     

    Der BGH differenzierte:

     

    • Er verneinte einen Auskunfts- und Herausgabeanspruch hinsichtlich der Handakten, die von dem Abwickler oder anderen Anwälten als laufendes Verfahren übernommen wurden. Die Eigentumsrechte der Schuldnerin an diesen Handakten seinen untergegangen.

     

    • Er bejahte einen Auskunfts- und Herausgabeanspruch soweit der Insolvenzverwalter Auskunft über allgemeine Kanzleiakten und über abgeschlossene Verfahren betreffende, im Besitz des Abwicklers befindliche Handakten verlangte.

     

    PRAXISTIPP | Die Erfüllung von Informationspflichten ist nicht erforderlich, wenn feststeht, dass der zur Information Berechtigte aufgrund der Auskunft keinesfalls etwas fordern könnte. Scheidet ein Anspruch auf Herausgabe aus, ist auch ein Anspruch auf Auskunft nicht gegeben.

     
    Quelle: ID 45828506

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