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  • · Nachricht · Ordnungsgemäße Buchführung/Schätzung

    BMF fasst den Anwendungserlass zu § 146 AO neu

    | Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 146 AO ‒ Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen ‒ wird neu gefasst (BMF 19.6.18, IV A 4 - S 0316/13/10005 :053). |

     

    Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (22.12.16, BGBl S. 3152) wurde § 146 Abs. 1 AO geändert. Diese Änderung ist am 29.12.16 in Kraft getreten. Die Finanzverwaltung zieht nun nach und passt den AEAO an. Dabei geht es unter anderem um die Pflicht zur Einzelaufzeichnung und Ausnahmen dazu, wie z. B. aus Zumutbarkeitsgründen beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung. Es gibt auch eine Ausnahme von der Ausnahme, wenn nämlich ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet wird, sind die Daten dennoch einzeln aufzuzeichnen.

     

    Die Überarbeitung äußert sich auch

    • zu den Aufzeichnungspflichten bei einer offenen Ladenkasse,
    • zum Verzögerungsgeld nach § 156 Abs. 2b AO und
    • zur DV-gestützten Buchführung (§ 146 Abs. 5 AO).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Gesetzliche Neuregelung des § 146b AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (KP 18, 111)
    Quelle: ID 45365864

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