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  • · Fachbeitrag · Neue Dienstleistungen

    Der Steuerberater als Digitalisierungsberater

    von RA Hans-Günther Gilgan, Münster, www.gilgan.de

    | Die DATEV und das handwerk magazin haben eine Studie zur Digitalisierung kaufmännischer Prozesse im Handwerk vorgelegt. Schlüsselerkenntnis: Handwerksbetriebe, die mit einem Steuerberater zusammenarbeiten, sind digital fitter. Sie nützen häufiger digitale Lösungen, haben bessere Kenntnisse was Chancen und Risiken der Digitalisierung angeht und sind investitionsfreudiger. Besonders interessant für Steuerberater: 60 % der Handwerker sehen in ihrem Steuerberater den Digitalisierungscoach. Bei den Handwerkern ohne Steuerberater sind das nur 20 %. Der Steuerberater ist demnach der „geborene“ Digitalsierungsberater. |

    Was ist Digitalisierungsberatung?

    Es ist schwer eine griffige Definition für Digitalisierungsberatung zu finden. Ein Vergleich der verschiedenen Angebote zur Digitalisierungsberatung am Markt, zeigt, dass Digitalisierungsberatung von der strategischen bis zur operativen Variante reicht. Auf strategischer Ebene geht es um die langfristige Ausrichtung des Unternehmens. Verantwortlich hierfür ist die oberste Führungsebene des Unternehmens. Auf taktischer Ebene werden die mittelfristigen Konsequenzen für die Teilbereiche des Unternehmens abgeleitet und auf operativer Ebene geht es um die geeigneten Maßnahmen, die das Unternehmen in seiner Digitalstrategie voranbringen.

     

    Vor diesem Hintergrund könnte man Digitalisierungsberatung etwa wie folgt beschreiben: Auf strategischer Ebene fasst sie „Ziele, Leitlinien und Kontrollstrukturen des digitalen Transformationsprozesses zusammen und fungiert als Klammer zur Koordination der verschiedenen Digitalisierungsaktivitäten. Die Digitalstrategie beinhaltet eine Digitale Unternehmensvision und drückt die Ziele und Prioritäten der Geschäftsstrategie in Digitalisierungsvorhaben aus. Als umsetzungsbezogenes Instrument entfaltet die Digitalstrategie ihre Wirkung in der Identifikation von Veränderungsbedarf, der Festlegung eigener Ziele und der Einleitung und Steuerung des eigenen Strukturwandels“ (vgl. Fraunhofer IAO). Das alles sind Themen, zu denen ein branchenspezialisierter Steuerberater sicher etwas beizutragen hat.

     

    Auf operativer Ebene hat die Digitalisierung einen starken Prozessbezug. Ohne Kenntnis, Analyse, Veränderung und Management der Arbeitsabläufe eines Unternehmens ist Digitalisierung nicht möglich. Wenn es um die Digitalisierung der kaufmännischen Prozesse geht, sind aber gerade Steuerberater besonders angesprochen.

    Die Förderung von Digitalisierungberatung

    Wie wichtig die Digitalisierung von der Politik genommen wird, zeigen die vielfältigen Förderprogramme, z.B. der NRW Bank. Danach werden gefördert Investitionsvorhaben aus folgenden drei Bereichen:

     

    • Digitale Produktion und Verfahren wie zum Beispiel:
      • Integration/Einbindung von digitalen Kundenschnittstellen (CRM-Systeme) an das Produktionsleitsystem (Manufacturing Execution System),
      • Vollumfängliche Vernetzung der Ressourcenplanung (ERP-System) und der Produktionssysteme oder Ausbau innerbetrieblicher Breitbandnetze (> 100 MBit/s symmetrisch).
    • Digitale Produkte wie zum Beispiel:
      • Aufbau und Verbesserung von digitalen Plattformen,
      • Entwicklung vorausschauender Instandhaltungsanwendungen sowie produktbegleitender und/oder Anwendersteuerungssoftware oder
      • Entwicklung von digitalen Standards und Normen.
    • Digitale Strategie und Organisation wie zum Beispiel:
      • Entwicklung einer umfassenden Digitalisierungsstrategie,
      • Initialisierungsaufwand für die Nutzung von Cloud- Technologien oder
      • Entwicklung und Implementierung eines IT-, Datensicherheits- und/oder Social-Media-Kommunikationskonzepts.

    Digitalisierungsberatung und das Berufsrecht

    Digitalisierungsberatung unterfällt als freiberufliche Unternehmensberatung den vereinbaren Tätigkeiten nach § 57 Abs. 3 StBerG, § 15 Nr. 1 BOStB. Sie ist unter dem Stichwort „Unternehmens- und Organisationsberatung“ (BBR-S B. II. 7b) auch von der Berufs-Haftpflichtversicherung abgedeckt.

     

    Steuerberater können also auf diesem Feld ohne Einschränkungen tätig werden. Im Kern geht es darum, die bisherigen Routinearbeiten, Erfassungstätigkeiten und das Ausfüllen von Formularen zu ersetzen durch die neuen Technologien, die eine medienbruchfreie Zusammenarbeit ermöglichen und künstliche Intelligenz sowie Schnittstellen zwischen Betrieb, Finanzamt und Banken sinnvoll zu nutzen.

     

    Steuerberaterleistungen dürften in der Praxis vor allem im Bereich „digitalisierte Geschäftsprozesse“ angesiedelt sein, z. B. Beratung hinsichtlich der Einführung von E.Business-Lösungen und sichere Abwicklung im Unternehmen selbst und im Verhältnis zu anderen Unternehmen und Kunden/Geschäftspartnern einschließlich der Beratung zu Teilprozessen des Unternehmens aus diesem Bereich.

     

    Es liegt auf der Hand, dass nicht alle Steuerberater derartige Leistungen „aus dem Ärmel“ schütteln können. Aber da bietet § 56 Abs. 5 StBerG eine Lösung an:

     

    Danach dürfen Steuerberater eine auf einen Einzelfall oder auf Dauer angelegte berufliche Zusammenarbeit mit Angehörigen freier Berufe i. S. d. § 1 Abs. 2 des PartG sowie von diesen gebildeten Berufsausübungsgemeinschaften (Kooperation) eingehen, soweit nicht die Annahme gemeinschaftlicher Aufträge zugrunde liegt. Sie sind verpflichtet sicherzustellen, dass bei der Kooperation ihre Berufspflichten eingehalten werden. In Betracht kommen hier in erster Linie die beratenden Volks- und Betriebswirte sowie ähnliche Berufe.

     

    Abrechnung der Digitalisierungsberatung

    Als vereinbare Tätigkeit nach § 57 Abs. 3 StBerG fällt Digitalisierungsberatung nicht unter die StBVV, weil § 2 StBVV die Geltung an die Erfüllung von Vorbehaltsaufgaben nach § 33 StBerG knüpft.

     

    Für die Vergütung der vereinbaren Tätigkeiten gelten die Auslegungsregeln der §§ 612 Abs. 2 bzw. 632 Abs. 2 BGB. Danach wird bei Fehlen einer Honorarvereinbarung nach einer ggf. bestehenden Taxe, bei Fehlen einer Taxe nach der üblichen Vergütung, ist diese nicht feststellbar, nach billigem Ermessen (§§ 315, 316 BGB) abgerechnet.

     

    • Abrechnung nach Vereinbarung: Maßstab für die Abrechnung dieser Tätigkeiten sind zunächst die unter den Parteien getroffenen Vereinbarungen. Dabei besteht allerdings auch die Möglichkeit, die Abrechnung nach StBVV vertraglich zu vereinbaren.

     

    • Abrechnung nach einer bestehenden Taxe: Fehlen vertragliche Vereinbarungen, erfolgt die Abrechnung nach einer Taxe, sofern eine solche besteht. Unter „Taxe“ versteht man Vergütungssätze, die durch Bundes- oder Landesrecht festgelegt sind, wie z. B. durch die StBVV, das RVG und andere Gebührenordnungen der Freiberufler. Die Wirtschaftsprüfer haben von der ihnen nach § 55 WPO eingeräumten Möglichkeit, eine amtliche Gebührenverordnung zu erlassen, bisher keinen Gebrauch gemacht.

     

    • Abrechnung nach üblicher Vergütung: Unter „üblicher Vergütung“ versteht man die nach einer festen Übung für gleiche oder ähnliche Dienstleistungen an dem betreffenden Ort mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse gewährte Vergütung; sie ist in der Regel nicht ein fester Betrag oder Satz, sondern eine Spanne (Palandt/Weidenkaff, BGB, § 612 Rz. 8), wie z. B. die von der Wirtschaftsprüferkammer in regelmäßigen Abständen durchgeführten Honorarumfragen, zuletzt für das Jahr 2015.

     

    • Einseitige Bestimmung nach billigem Ermessen: Die einseitige Bestimmung der Vergütung ist erst zulässig, wenn auch eine ergänzende Vertragsauslegung die Vertragslücke bei der Vergütung nicht schließt. Sie ist nicht nur dann vorzunehmen, wenn eine übliche Vergütung nicht festgestellt werden kann, sondern auch, wenn ein Spielraum gegeben ist.
    Quelle: ID 45828502

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