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  • · Fachbeitrag · Honorartipp

    Vorsicht beim Zurückbehaltungsrecht

    von RA Hans-Günther Gilgan, Senden, www.gilgan.de

    | Das Zurückbehaltungsrecht folgt aus §§ 66 Abs. 2 StBerG und 273 BGB. Dieses Recht ermöglicht es Beratern, bestimmte Unterlagen zurückzuhalten, bis offene Honorarforderungen beglichen sind. Doch die Anwendung dieses Rechts ist an strikte Voraussetzungen gebunden. Dieser Beitrag beleuchtet die Feinheiten und Fallstricke des Zurückbehaltungsrechts und gibt Ratschläge, wie Berater dieses Instrument rechtssicher einsetzen können. |

    Voraussetzung für die Ausübung

    Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist an Voraussetzungen geknüpft:

     

    • Unabdingbare Voraussetzung für das Zurückbehaltungsrecht ist eine fällige, also formell (§ 9 StBVV) und inhaltlich ordnungsgemäße Gebührenrechnung.