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  • · Nachricht · Kanzleimarketing

    Erste Abmahnung wegen nicht DSGVO-konformer Kanzlei-Homepage

    | Abgemahnt wurde eine Rechtsanwältin, weil in der Datenschutzerklärung unter dem Reiter „Impressum“ auf ihrer Homepage eine Reihe von Angaben fehlten, darunter zur verantwortlichen Person oder zu den Betroffenenrechten. Der Anwältin wurde untersagt, die Homepage ohne Datenschutzerklärung nach DSGVO zu betreiben (LG Würzburg 13.9.18, 11 O 1741/18 UWG, Beschluss). Da sie auf der Website ein Kontaktformular bereithielt, war auch klar, dass Datenverarbeitungsprozesse über die Website stattfanden und dementsprechende Informationen hätten bereitgehalten werden müssen. |

     

    Das LG Würzburg geht also davon aus, dass es sich hier um einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß handelte, der somit von einem anderen Rechtsanwalt als Wettbewerber abgemahnt werden konnte.

     

    Wer eine Website betreibt, braucht eine Datenschutzerklärung mit den Pflichtangaben nach Art. 13 DSGVO und diese Datenschutzerklärung darf nicht im Impressum versteckt werden, sondern muss einen eigenen Reiter in der Navigation bekommen.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: ID 45546752

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