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  • · Fachbeitrag · Aufbewahrung steuerrechtlich relevanter Daten

    „Cloud Computingo“ und die Abgabenordnung

    von RA Thomas Feil, Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hannover

    | Beim „Cloud Computing“ werden Dokumente nicht mehr in lokalen, sondern in weltweit vernetzten Rechenzentren gespeichert und genutzt. Nutzer und Anbieter der „Cloud“-Dienste sorgen sich zu Recht, inwieweit dabei das deutsche Datenschutzrecht gewahrt werden kann. Neben etwaigen Problemen, die das „Cloud Computing“ in Bezug auf das Bundesdatenschutzgesetz bereithält, wird häufig übersehen, dass „Cloud Computing“ auch rechtskonform i.S. der AO betrieben werden muss. |

     

    Bestimmungen der AO für das Inland und das EU-Ausland

    Die AO sieht vor, dass steuerlich relevante Aufzeichnungen stets im Inland zu führen und aufzubewahren sind (§ 146 Abs. 2 S. 1 AO). Das kann für „Cloud“-Dienste, die steuerrechtlich relevante Daten aus Deutschland im EU-Ausland speichern, problematisch werden. Allerdings kann die zuständige Finanzbehörde gem. § 146 Abs. 2a S. 1 AO auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen bewilligen, „dass elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen oder Teile davon außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geführt und aufbewahrt werden können.“ Somit ist es grundsätzlich möglich, im EU-Ausland Daten in der „Cloud“ zu archivieren und zu nutzen.

     

    Es müssen laut AO jedoch vier Voraussetzungen erfüllt sein, um die Bewilligung zu erhalten: Zunächst muss der Steuerpflichtige der zuständigen Finanzbehörde den Standort des Datenverarbeitungssystems und bei Beauftragung eines Dritten dessen Namen und Anschrift mitteilen. Weiter muss der Steuerpflichtige auch seinen Pflichten aus den §§ 90, 93, 97 bis 147 und 200 Abs. 1 und 2 AO ordnungsgemäß nachgekommen sein. Interessant ist die Forderung der AO, dass der Finanzbehörde nach § 147 Abs. 6 AO in vollem Umfang Datenzugriff ermöglicht werden muss. Als letzte Voraussetzung nennt § 146 Abs. 2a S. 1 AO, dass die Besteuerung insgesamt durch das „Cloud Computing“ nicht beeinträchtigt werden darf.

     

    Bestimmungen der AO für das Nicht-EU-Ausland

    Für „Cloud“-Dienste außerhalb des EU-Raums gilt § 148 AO. Dort heißt es, dass die Finanzbehörde für einzelne Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen Erleichterungen bewilligen kann, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. Der Gesetzgeber hat jedoch Sorge, dass der Zugriff der Finanzbehörde außerhalb des EU-Raums erheblich geringer ist als im Inland oder EU-Ausland und dass dadurch die Besteuerung insgesamt beeinträchtigt wird. Insofern muss sichergestellt werden, dass die vertraglichen Regelungen zwischen Anbieter und Nutzer der „Cloud“ dem deutschen Steuerrecht genügend nachkommen. Der Nutzer eines „Cloud“-Dienstes muss zudem sicherstellen, dass die Aufbewahrung seiner steuerrechtlich relevanten Daten i.S. der AO auch die Voraussetzungen des § 147 AO erfüllt (Aufbewahrung je nach Art der aufzubewahrenden Daten für sechs bis zehn Jahre).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 209 | ID 36264700

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