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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Kein unbegrenzter Datenzugriff bei Freiberuflern

    von Dr. Stephan Peters, Warendorf

    | Die zusammen mit der Prüfungsanordnung übermittelte Aufforderung zur „Überlassung eines Datenträgers nach GdPdU“ ist als unbegrenzter Zugriff auf alle elektronisch gespeicherten Unterlagen zu verstehen und rechtswidrig, wenn es sich um einen Steuerpflichtigen handelt, der seinen Gewinn nach Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt (BFH 7.6.21, VIII R 24/18). |

    1. Betriebsprüfungen bei Freiberuflern

    Neben der Prüfung von Gewerbetreibenden prüft die Finanzverwaltung im Rahmen von Außenprüfungen auch Personen, die freiberuflich tätig sind und ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln (§ 193 Abs. 1 S. 1 AO). Dabei muss die Finanzverwaltung den Sachverhalt gemäß § 88 Abs. 1 AO (Untersuchungsgrundsatz) zunächst von Amts wegen ermitteln. Ergänzt werden die allgemeinen Vorgaben zur Mitwirkung im Besteuerungsverfahren durch die besonderen Vorgaben zur Mitwirkung im Rahmen von Außenprüfungen (§§ 193‒203 AO). Diese Vorgaben verdrängen nicht die allgemeinen Regelungen zur Mitwirkung, sondern bekräftigen diese vielmehr und fügen weitere Pflichten für die Mitwirkung in Außenprüfungen hinzu (BFH 6.6.21, I R 99/10, BStBl II 13, 196). Diese zusätzlich aus den §§ 193 ff. AO abgeleiteten Pflichten entstehen allerdings „erst mit der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung gemäß § 196 AO“ (BFH 6.6.21, I R 99/10, BStBl II 13, 196). Diese zusätzlichen Mitwirkungspflichten sind sowohl im Hinblick auf das Prüfungssubjekt als auch bzgl. des Prüfungsumfangs und des Prüfungszeitraums auf den Inhalt der Prüfungsanordnung beschränkt (BFH 6.6.21, I R 99/10, BStBl II 13, 196).

     

    Über die in § 97 AO formulierten Pflichten hinaus definiert § 200 Abs. 1 S. 1 AO den Umfang der Mitwirkungspflicht im Rahmen von Außenprüfungen. Der Steuerpflichtige hat nicht nur die Prüfungstätigkeit in den Geschäftsräumen zu dulden und durch sächliche Mittel zu unterstützen, sondern er ist gemäß § 200 Abs. 1 S. 2 AO insbesondere verpflichtet

      

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