· Nachricht · Verfahrensrecht
Kein Akteneinsichtsrecht nach der DSGVO
| Der BFH (20.9.24, IX R 24/23 ) hat klargestellt, dass die DSGVO keinen Anspruch auf Akteneinsicht in Steuerakten begründet. |
Eine Kapitalgesellschaft forderte vom zuständigen FA Akteneinsicht in Unterlagen, die im Zusammenhang mit einer fachaufsichtlichen Anweisung zur Versagung einer Teilwertabschreibung standen. Die Klägerin berief sich auf Art. 15 DSGVO i. V. m. § 2a Abs. 5 Nr. 2 AO, der die Anwendung der DSGVO auf juristische Personen erstreckt. Das FG wies die Klage ab, woraufhin die Revision zum BFH führte. Der hielt die Revision für begründet und hob das FG-Urteil auf; denn die angefochtene Verwaltungsentscheidung war aus seiner Sicht ermessensfehlerhaft, weil das FA das ihm zustehende Ermessen erst gar nicht ausgeübt hatte.
Zum Verhältnis von DSGVO und Akteneinsichtsrecht führt das Gericht aus: Die DSGVO dient unmittelbar nur dem Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Art. 1 Abs. 2 DSGVO). Sachlich gilt die DSGVO nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO daher nur für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Art. 15 Abs. 1 DSGVO gewährt der betroffenen Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die näher in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DSGVO bezeichneten Informationen.
Die DSGVO sieht allerdings keinen Anspruch auf Akteneinsicht vor. Während das Recht auf Akteneinsicht die temporäre Möglichkeit zur Einsicht in die gesamte Verwaltungsakte beinhaltet, betrifft Art. 15 DSGVO nicht die gesamte Verwaltungsakte, sondern ist auf die dauerhafte Überlassung der darin enthaltenen personenbezogenen Daten und nur ausnahmsweise unter bestimmten Umständen auf die Überlassung von Auszügen von Verwaltungsakten gerichtet. Zudem betrifft das Recht auf Akteneinsicht das Recht, einen Einblick in die Originalakte zu erhalten, während Art. 15 DSGVO auf die Erteilung von Auskünften und die Zurverfügungstellung von Kopien gerichtet ist.
PRAXISTIPP | Dass die DSGVO keine Sonderstellung einräumt, geht auch aus einer anderen Entscheidung hervor (BFH 12.11.24, IX R 20/22). Hier wies der BFH eine Klage auf Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO als unzulässig zurück, weil der Kläger keinen vorprozessualen Antrag beim FA gestellt hatte. Der BFH betonte, dass das Auskunftsbegehren zwingend außergerichtlich geltend gemacht werden muss, bevor eine Verpflichtungsklage erhoben werden kann. Zudem unterschied das Gericht klar zwischen dem datenbezogenen Auskunftsanspruch (Art. 15 DSGVO) und einem allgemeinen Akteneinsichtsrecht, das die DSGVO nicht begründe: Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist inhaltlich nicht mit einem Akteneinsichtsrecht identisch. |