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  • · Fachbeitrag · Akteneinsicht

    Kein unmittelbarer Anspruch auf Akteneinsicht auf Basis der DSGVO

    von OStA a.D. Raimund Weyand, St. Ingbert

    | Die DSGVO garantiert keinen unmittelbaren Anspruch auf Akteneinsicht (FG Münster 14.2.22, 6 K 3515/20). |

     

    Sachverhalt

    Ein Steuerpflichtiger bemängelte die nicht ordnungsgemäße Bearbeitung seines Steuerfalls. Zur weiteren Überprüfung verlangte er zunächst Akteneinsicht in sämtliche finanzbehördliche Akten, die seinem Prozessbevollmächtigten komplett in dessen Büro zur Verfügung gestellt werden sollten. Nachdem nur teilweise Akteneinsicht gewährt wurde, erhob der Steuerpflichtige unter Bezugnahme auf Art. 15 DSGVO eine Verpflichtungsklage mit dem Ziel, umfassende Informationen über gespeicherte personenbezogene Daten und deren Verwendung zu erhalten. Das FG wies den Antrag als unzulässig ab: Es fehle bereits an einem ordnungsgemäßen und für eine Klageerhebung unverzichtbaren Vorverfahren (§ 40 Abs. 2 FGO).

     

    Entscheidungsgründe

    Nach Auffassung des FG lag in dem ursprünglichen (bloßen) Akteneinsichtsgesuch schon kein Antrag auf Informationserteilung i. S. d. Art. 15 DSGVO. Zwar bildet die Akteneinsicht nur eine besondere Form der Auskunftserteilung. Das FA hat auch die Möglichkeit, den gesetzlich festgeschriebenen Informationsanspruch so zu erfüllen. Eine Pflicht, Akteneinsicht zu ermöglichen, ergibt sich aus Art. 15 DSGVO aber nicht. Hiergegen spricht bereits der Wortlaut der Norm, die lediglich ein Auskunftsrecht postuliert. Ein Akteneinsichtsrecht geht stets hierüber hinaus: Eine Akte enthält regelmäßig auch rechtliche Stellungnahmen, Entscheidungsentwürfe und Berechnungen der Amtsträger, Dienstanweisungen oder Ermittlungsergebnisse, die überhaupt keine personenbezogenen Daten enthalten müssen.

     

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