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  • · Fachbeitrag · Honorarabtretung

    Factoring für Steuerberater

    von RA Hans-Günther Gilgan, Münster

    | Das Factoring ist eine bankenunabhängige, umsatzkongruente Finanzierungsmöglichkeit für Investitionen in die Zukunft der Kanzlei oder schlicht eine Liquiditätsbeschaffungsmaßnahme. Steuerberater können Factoring sogar ohne Zustimmung der Auftraggeber nutzen, wenn sie sich einer berufsständischen Verrechnungsstelle bedienen. |

    (Betriebs-)wirtschaftliche Bedeutung

    Dem Factoring in Gestalt eines rahmenvertraglich geregelten, laufenden Erwerbs von Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen kommt eine zentrale Funktion als Finanzierungsinstrument gerade kleiner und mittelständischer Unternehmen mit einem beträchtlichen Anteil von Außenständen zu. Diese Unternehmen benötigen vielfach externe Finanzierungsquellen und sind darauf angewiesen, ihre Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sogleich zu Finanzierungszwecken einzusetzen.

     

    • Entwicklung des Factoring in Deutschland
    • 2018 betrug das nationale Geschäft deutscher Factoring-Unternehmen 80,5 Mrd. EUR, das internationale 38,3 Mrd. EUR.
    • Von 2008 bis 2017 stieg die Factoring-Quote von 3,6 % auf 7,1 %.
    • Im gleichen Zeitraum stieg die Zahl der Factoring-Kunden von 5.400 auf 36.280. Im ersten Halbjahr 2018 waren es sogar 44.300.

     

    Quelle: Halbjahresbericht 2018 des Deutschen Factoringverbands

     

    Allerdings gibt es auch Vorbehalte gegenüber dem Factoring als flexible Finanzierungsalternative, die nach einer Studie des Bundesverbandes Factoring für den Mittelstand (BFM) wohl fehlendem Wissen zuzuschreiben sind: Nach dieser Studie halten ca. 75 % der Entscheider „mangelnde Vertrautheit mit dem Thema“ davon ab, das Factoring zu nutzen.

    Factoring fällt nicht unter das Rechtsdienstleistungsgesetz

    Wegen der wirtschaftlichen Bedeutung wird das Factoring vom Gesetzgeber des Rechtsdienstleistungsgesetzes als wirtschaftlich besonders relevant erachtet und sollte vom Rechtsdienstleistungsgesetz nicht erfasst werden. Forderungen müssen im Wirtschaftsleben schnell und übertragbar sein und grundsätzlich auch als Finanzierungsinstrument zur Verfügung stehen. Ziel des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist es, wirtschaftliche Tätigkeit nicht zu behindern, sondern zu fördern (BT-Drs. 16/3655, S. 6 f.). Dieser Sicht folgt auch die Rechtsprechung des BGH.

     

    Der BGH stellt in dieser Entscheidung zwei Dinge klar:

     

    • Die Einziehung im Wege des echten Factorings abgetretener Forderungen stellt keine Inkassodienstleistung i. S. von § 2 Abs. 2 S. 1 RDG dar, weil ein Factoring-Unternehmen, welches das Risiko des Forderungsausfalls vertraglich vollständig übernommen hat, keine fremden, sondern eigene Angelegenheiten besorgt, wenn es die ihm abgetretenen Forderungen auf eigene Rechnung einzieht.

     

    • Beim unechten Factoring ist die Forderungseinziehung ‒ sofern das Factoring-Unternehmen nach dem Vertragsinhalt weder zur Klärung von Rechtsfragen, wie Bestand und Durchsetzbarkeit der abgetretenen Forderungen, noch zum Inkasso verpflichtet ist ‒ ebenfalls keine Inkassodienstleistung i. S. von § 2 Abs. 2 S. 1 RDG. Hier erfolgt die Forderungsabtretung lediglich erfüllungshalber zur Kreditsicherung und damit als Nebenleistung, nicht aber im Rahmen eines eigenständigen Geschäfts des Factoring-Unternehmens.

     

    Der BGH betont u. a. ausdrücklich die positiven Funktionen des Factorings für Unternehmen. Über die Klarstellung hinaus wird sogar noch der positive gesetzgeberische Wille herausgestellt, das Factoring als Finanzierungsinstrument gerade für klein- und mittelständische Unternehmen für besonders relevant zu erachten. Insbesondere wird auch vom BGH hervorgehoben, dass Forderungen schnell und übertragbar sein und als Finanzierungsinstrument zur Verfügung stehen müssen.

     

    Berufsrecht ebnet den Weg (§ 64 Abs. 2 StBerG)

    Eine wesentliche Erleichterung brachte das Achte Steuerberatungsänderungsgesetz im Bereich des Honorarmanagements:

     

    • Die Abtretung von Gebührenforderungen wurde zum einen dadurch erleichtert, dass eine Abtretung an Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer sowie an von diesen Berufen gebildete Berufsgesellschaften und Berufsausübungsgemeinschaften (Sozietät, Partnerschaft) auch ohne Zustimmung des Mandanten zulässig ist (§ 64 Abs. 2 S. 1 StBerG).

     

    • Zum anderen wurde auch die Abtretung von Gebührenforderungen an sonstige Dritte, insbesondere an Inkasso- oder Factoring-Unternehmen erheblich vereinfacht. Eine solche Abtretung ist seither schon dann zulässig, wenn eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung des zuvor aufgeklärten Mandanten vorliegt. Alternativ reicht es aus, wenn die Gebührenforderung bereits rechtskräftig festgestellt worden ist (§ 64 Abs. 2 S. 2 StBerG).

     

    „Die Neuregelung ermöglicht, dass Steuerberater das Inkasso ihrer Gebührenforderungen auch auf bestimmte Verrechnungsstellen übertragen können. Zudem kann die Forderungsabtretung durch den Steuerberater im Rahmen eines Factorings als Finanzierungsinstrument genutzt werden.“ (Pressemitteilung der BStBK vom 14.4.08).

    Berufsständische Organisation oder Bank als Zessionar?

    Die Abtretung von Honoraransprüchen an Dritte war immer schon möglich, setzte allerdings die Zustimmung des Auftraggebers und eine rechtskräftige Entscheidung über das Honorar voraus. Jetzt ist bei Abtretung an Dritte nur noch die Zustimmung oder eine rechtskräftige Feststellung des Honorars erforderlich.

     

    Abtretung an eine berufsständische Verrechnungsstelle

    Abtretung oder Verkauf einer Honorarforderung an eine Verrechnungsstelle sind ‒ wie dargelegt ‒ ohne Zustimmung des Auftraggebers möglich, und zwar dann, wenn sie an Angehörige der steuerberatenden Berufe oder entsprechender Berufsgesellschaften erfolgt.

     

    • Verrechnungsstellen für rechtsberatende Berufe

    Das Betreiben einer Verrechnungsstelle ist eine gewerbliche Tätigkeit, für die Steuerberater bzw. Steuerberatungsgesellschaften eine Ausnahmegenehmigung der Steuerberaterkammer bedürfen (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG). Rechtsanwälte dagegen unterliegen nicht dem Verbot der gewerblichen Tätigkeit, bedürfen hierzu folglich keiner Ausnahmegenehmigung. Auf dem deutschen Markt gibt es zwei Verrechnungsstellen, die das zustimmungsfreie Factoring anbieten: Die Deutsche genossenschaftliche Verrechnungsstelle für Steuerberater e.G. (DEGEV) und die AnwVS Deutsche Verrechnungsstelle AG. Die DEGEV ist als berufsständische Genossenschaft darüber hinaus auch Mitglied in den Steuerberaterverbänden Hessen, Köln und Westfalen-Lippe.

     

    Globalzession an die Bank

    Unbedingt zu beachten ist, dass die Globalzession der Forderungen eines Steuerberaters gegen seine Auftraggeber an eine Bank in der Regel keine stille Zession mit Einziehungsbefugnis des Steuerberaters als Sicherungsgeber darstellt, sofern die Bank die Abtretung jederzeit offenlegen und die Forderungen selbst einziehen kann. Solche Abtretungen sind aber nach § 134 BGB i. V. mit § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Verletzung der Verschwiegenheitspflicht) nichtig. Bevor von einer Globalabtretung Gebrauch gemacht wird, sollten die Allgemeinen Auftragsbedingungen der Banken bezüglich der Regelung der Globalzession genau geprüft werden. Hat sich die Bank den Einzug der Forderungen selbst vorbehalten, ist die Globalzession nichtig.

     

    PRAXISTIPP | Die Nichtigkeit der Globalzession erstreckt sich auch auf Forderungen des Steuerberaters, die nicht aus seiner steuerberatenden Tätigkeit herrühren, denn ansonsten bestünde die Gefahr, dass Informationen über Mandanten weitergegeben würden, weil der Zedent darzulegen hätte, welche Forderungen aus dem Mandatsverhältnis resultieren und welche nicht (OLG Thüringen 12.4.05, 5 U 804/04, MDR 05, 1180).

     

    Fünf Vorteile des Factorings

    Da Freiberufler in der Regel eine Dienstleistung erbringen, verpflichtet sie die aktuelle Rechtslage (§ 614 BGB) zur Vorleistung. Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit der Auftraggeber spielen also eine ausgesprochen wichtige Rolle. Die Gefahr von Forderungsausfällen kann möglicherweise durch die Einforderung von Vorschüssen verringert werden. Umfänglichen Schutz vor Honorarausfällen bietet das jedoch nur bedingt und im ungünstigsten Fall verliert der Berater aufgrund dieser Maßnahme sogar das Mandat. Daher lassen Freiberufler wie Ärzte oder Rechtsanwälte, das Honorar üblicherweise durch eine Verrechnungsstelle einziehen.

     

    Um das Problem des Forderungsausfalls einmal in Zahlen sichtbar zu machen, folgt hier ein kleines Beispiel.

     

    • Beispiel

    Kanzleiumsatz:

    500.000 EUR

    angedienter Umsatz (50 %)

    250.000 EUR

    • Personalkosten für Forderungsmanagement:

    2.000 EUR

    • jährliche Forderungsverluste in % vom Umsatz

    3,0 %

    15.000 EUR

    • Gewährte Skonti in %

    1,0 %

    5.000 EUR

    Kosten des Forderungsmanagements in Eigenregie

    22.000 EUR

    Kosten Factoring

    2,9 %

    14.500 EUR

    Vorteil Factoring für StB jährlich

    7.500 EUR

     

    Ihren konkreten Fall können Sie mit dem Forderungsausfall-Rechner auf der Internet-Seite der DEGEV berechnen.

     

    Vorteil 1: Vorfinanzierung

    Darin liegt der bedeutendste Aspekt des Factorings. Es wird nicht nur die Lücke zwischen Rechnungsstellung und Bezahlung geschlossen, die dadurch gewonnene Liquidität erhöht zudem die Eigenkapitalquote und lang- bzw. mittelfristig auch die Bonität. Die erhöhte Liquidität kann zudem zur Schuldentilgung oder zur Ziehung von Skonto gegenüber Lieferanten genutzt werden.

     

    Vorteil 2: Bankenunabhängigkeit

    Der Einzug des Honorars über eine Verrechnungsstelle führt zu einer gewissen Unabhängigkeit von Banken. Beim Bankkredit sind Sicherheiten und Bürgschaften erforderlich ‒ beim Factoring nicht. Es gibt keinen Forderungsausfallschutz und kein Debitorenmanagement sowie keine Mahn- und Inkassodienstleistungen. Beim Factoring ja. Beim Factoring wird die Forderung in voller Höhe finanziert, beim Bankenkredit lediglich in Höhe von ca. 25 %. Schließlich entfällt beim Factoring die Liquiditätsrückzahlungspflicht. Und das sind nur die wichtigsten Vorteile des Factorings gegenüber einem Bankkredit.

     

    Vorteil 3: Umsatzkongruente Finanzierung

    Während beim Bankkredit eine feste Kreditsumme vereinbart werden muss, ist das Factoring umsatzkongruent, denn die Höhe der Finanzierung hängt allein von der Anzahl/Höhe der eingereichten Rechnungen ab.

     

    Vorteil 4: Forderungsausfallschutz

    Das echte Factoring ist der sicherste Weg, Forderungsausfälle zu vermeiden. Denn hierbei übernimmt der Factor das volle Forderungsausfallrisiko (Delkredererisiko). Es handelt sich um einen Forderungskauf. Allein das Veritätsrisiko verbleibt beim Steuerberater, d. h., er haftet für den tatsächlichen Bestand der Forderung, nicht jedoch für deren Einbringlichkeit (Bonität). Beim unechten Factoring bleibt das Delkredererisiko beim Steuerberater. Kann der Factor die Forderung nicht realisieren, muss der Steuerberater die Forderung zurückkaufen. Insoweit handelt es sich um ein kreditähnliches Geschäft. Der Steuerberater kann die Abtretung dem Auftraggeber anzeigen (offenes Factoring) oder dies unterlassen (stilles Factoring); dann bleibt ihm die Abtretung bis zu einem eventuellen Rechtsstreit verborgen. (Ausführliche Informationen finden Sie hier: www.iww.de/s2144.)

     

    Vorteil 5: Zeitersparnis und Fixkostensenkung

    Beim Forderungsmanagement in Eigenregie entstehen nicht nur Personalkosten. Das Personal wird auch im Bereich Eigenorganisation gebunden und fällt somit für die Kerndienstleistungen und damit die Wertschöpfung aus. Wird das Forderungsmanagement auf Basis des § 64 Abs. 2 StBerG hingegen ausgegliedert, entfallen die vorstehenden Nachteile.

     

    Welche der beiden Möglichkeiten die Kanzleileitung wählt, hängt im Ergebnis davon ab, welche Variante günstiger ist. In der Berechnung sind insbesondere folgende Parameter zu berücksichtigen:

    • Personalkosten für Forderungsmanagement
    • jährliche Forderungsverluste in % vom Umsatz
    • gewährte Skonti in %
    • entgangene Wertschöpfung
    • Inanspruchnahme Kontokorrent

     

    • Synopse: Wesentliche Vorteile des Factorings
    Finanzierung
    • Vorzeitige Umwandlung von Forderungen vor Fälligkeit in Liquidität
    • Reduzierung der Kreditlinie bei Banken
    • Einsparung eines Zwischenfinanzierungsaufwands
    • Erhöhte Inanspruchnahme von Skonti bei Gläubigern
    • Angebot längerer Zahlungsziele an Auftraggeber, ohne dass dadurch Liquiditätsnachteile entstehen
    Sicherheit
    • Bonitätsprüfung der Auftraggeber durch den Factor
    • Übernahme des Forderungsausfallrisikos durch den Factor i. R. des echten Factorings
    Dienstleistung
    • Übernahme der Debitorenbuchhaltung, des Forderungseinzugs, Mahn- und Inkassowesens sowie der gerichtlichen Durchsetzung durch den Factor
    • Überwachung des Forderungseingangs durch den Factor
    • Vereinbarung von Ratenzahlungen etc.
    • Gewinn an produktiver Zeit durch Auslagerung des Forderungsmanagements verbunden mit mehr Zeit für das Kerngeschäft
     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2019 | Seite 80 | ID 45581878

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