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  • · Fachbeitrag · Finanzgerichtsordnung

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Totalausfall der Computeranlage

    | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn bei Verwendung eines elektronischen Fristenkalenders in der Kanzlei des Prozessvertreters nicht dargetan wird, dass ausreichende Vorkehrungen zur Fristenkontrolle für den Fall eines Totalausfalls der Computeranlage getroffen worden sind (BFH 19.3.19, II R 29/17, Beschluss). |

     

    Der Prozessbevollmächtigte hatte wiederholt um Fristverlängerung für die Abgabe einer Revisionsbegründung wegen Arbeitsüberlastung und Erkrankungen gebeten. Der BFH wies den Prozessbevollmächtigten schließlich darauf hin, dass die nach § 120 Abs. 2 FGO vorgeschriebene Revisionsbegründungsfrist nach zweimaliger antragsgemäßer Verlängerung abgelaufen sei. Der Antrag auf Fristverlängerung sei verspätet eingegangen. Der Bevollmächtigte beantragte daraufhin wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand. Zugleich reichte er die Revisionsbegründung ein. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags führt er aus, die vom Gericht gewährte Frist sei ordnungsgemäß in das Anwaltsprogramm eingetragen und die Richtigkeit der Eintragung vom Bürovorsteher überprüft worden. Zudem sei wegen Erkrankungen des Bevollmächtigten und seines Bürovorstehers sowie wegen eines Totalausfalls des EDV-Servers der Kanzlei keine elektronische Bearbeitung der Akten und notierten Fristen in der gesamten Kanzlei möglich gewesen und der Ablauf der Begründungsfrist dadurch erst verspätet festgestellt worden.

     

    Hinsichtlich des Attests stellt der BFH fest, dass nicht erkennbar ist, inwiefern die Erkrankung des Bevollmächtigten für die Fristversäumnis ursächlich war. Aus dem über drei Monate nach der behaupteten Erkrankung ausgestellten Attest geht lediglich hervor, dass der Bevollmächtigte einen grippalen Infekt hatte und krank war. Über die Schwere der Erkrankung sagt dieser Befund nichts. Die behauptete Dienstunfähigkeit ergibt sich nicht aus dieser rudimentären Diagnose.

     

    Unklar war dem BFH auch (gerade angesichts der Bedeutung der Revisionsbegründungsfrist), wieso bei Eintritt des EDV-Ausfalls keine Fristenkontrolle anhand des externen Speichermediums, ggf. durch Nutzung eines auswärtigen Rechners, vorgenommen wurde. Der Bevollmächtigte muss gerade dafür Vorkehrungen treffen, dass eine Fristenkontrolle auch bei einem Serverausfall möglich ist.

    Quelle: ID 45925908

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