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  • · Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr

    Elektronischer Rechtsverkehr in der Sackgasse – Die Kanalbindung nach § 87a AO

    von Prof. Dr. iur. Christoph Schmidt

    § 87a AO erzwingt eine strikte Kanalbindung: Die außergerichtliche Kommunikation mit Finanzbehörden muss über ELSTER erfolgen, während für Gerichte weiterhin das beA gilt. Die fehlende Interoperabilität schafft riskante Doppelstrukturen. Das Hauptrisiko liegt im rechtlichen Nichtzugang: Wer den falschen Übermittlungsweg wählt, riskiert fatale Fristversäumnisse und Haftungsfolgen (vgl. FG Niedersachsen 12.2.26, 2 K 152/25, KP 2.4.26 ). Trotz Kritik von Berufsverbänden bleibt die Insellösung bestehen. Kanzleien müssen daher die Prozesse zwingend danach ausrichten, um den Rechtsschutz ihrer Mandanten nicht durch Formfehler zu gefährden.

    Finanzverwaltung lässt nur ELSTER zu

    Mit dem Jahressteuergesetz 2024 ist § 87a Abs. 1 AO um S. 2 ergänzt worden (Schmidt, KP 25, 156). Die Vorschrift wirkt im Alltag als harte Weichenstellung: Wenn für die Übermittlung ein sicheres elektronisches Verfahren der Finanzbehörden zur Verfügung steht, sind andere sichere Übermittlungswege (insbesondere über Postfach-Infrastrukturen der Justiz) grundsätzlich nicht zulässig. Im Ergebnis wird sich die außergerichtliche Kommunikation mit FÄ im Regelfall auf ELSTER bzw. die ERiC-Schnittstelle konzentrieren, während im finanzgerichtlichen Verfahren weiterhin der inzwischen etablierte elektronische Rechtsverkehr (beA/beBPo) prägend sein wird.

     

    MERKE — Wer den falschen Kanal wählt, riskiert, dass das Dokument als nicht zugegangen gilt – mit unmittelbaren Fristfolgen.