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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Einspruch per beA an beBPo ist formunwirksam

    Das FG Niedersachsen (12.2.26, 2 K 152/25) hält einen aus dem beA bzw. beSt über das beBPo eingelegten Einspruch für unwirksam. Die Monatsfrist wird nicht gewahrt, und eine Rechtsbehelfsbelehrung ist ohne Hinweis auf § 87a Abs. 1 S. 2 AO nicht fehlerhaft.

    Sachverhalt

    Nach mehrfachen Nachfragen und einer Nachschau vor Ort schätzte das FA mangels Mitwirkung des Klägers, eines Rechtsanwalts, die Einkünfte und setzte Einkommen- und Umsatzsteuer fest, jeweils mit Rechtsbehelfsbelehrung, die u. a. die einmonatige Einspruchsfrist nannte. Hiergegen legte der Kläger per beA über das beBPo des FA Einspruch ein, ohne seine Berufsbezeichnung zu verwenden, und kündigte eine Begründung an. Das FA forderte eine Einspruchsbegründung an und wies die Einsprüche zunächst als unbegründet zurück; später hob es diese Entscheidung auf, weil die über beBPo eingegangenen Einsprüche nach § 87a Abs. 1 S. 2 AO als nicht zugegangen gelten sollten. Auf Hinweis des Gerichts erließ das FA eine neue Einspruchsentscheidung, mit der es die Einsprüche als unzulässig verwarf. Hiergegen richtet sich die Klage, die der Kläger u .a. auf eine angeblich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung und hilfsweise auf Wiedereinsetzung stützt.

    Entscheidungsgründe

    Das FG hält es zunächst für zulässig, dass das FA im laufenden Klageverfahren die erste Einspruchsentscheidung vom 21.10.25 aufhob und durch die Einspruchsentscheidung vom 2.2.26 ersetzte, in der die Einsprüche nun als unzulässig verworfen werden. Der Einspruchsentscheidung komme in einer solchen Konstellation eine selbständig anfechtbare Stellung zu, da über die Zulässigkeit des Einspruchs zu befinden sei. Die isolierte Anfechtung sei deshalb möglich.

     

    Zur Fristfrage stellt das Gericht fest, dass die einmonatige Einspruchsfrist des § 355 Abs. 1 S. 1 AO gilt, weil die Rechtsbehelfsbelehrung vollständig und richtig ist. Eine Belehrung brauche nur über Rechtsbehelf, Behörde, Sitz und Frist zu informieren; ein Hinweis auf § 87a Abs. 1 S. 2 AO bzw. auf die Unzulässigkeit bestimmter elektronischer Übermittlungswege sei nicht erforderlich.

     

    Das FG betont, dass nach § 87a Abs. 1 S. 2 AO die Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumente an Finanzbehörden über beA oder beSt bzw. das beBPo unzulässig ist, soweit ein sicheres elektronisches Verfahren wie ELSTER/ERiC zur Verfügung steht. Nutzt ein Berufsträger gleichwohl beA/beSt über das beBPo, ist der Einspruch unzulässig und nach § 358 S. 2 AO zu verwerfen. Eine wirksame Fristwahrung tritt nicht ein. Die vom Kläger angeführte frühere Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg betrifft einen Zeitraum vor Einführung der aktuellen Fassung des § 87a Abs. 1 S. 2 AO und führt deshalb zu keiner abweichenden Bewertung.

     

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lehnt das Gericht ab. Für eine Wiedereinsetzung wäre ein schuldloses Fristversäumnis erforderlich; bei einem Rechtsanwalt sei ein besonders strenger Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Der Kläger habe keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergäbe, dass er trotz Anwendung äußerster, den Umständen angemessener Sorgfalt die neue Rechtslage zu § 87a Abs. 1 S. 2 AO nicht kennen konnte. Schließlich begründet auch die zunächst inhaltliche Einspruchsprüfung und Zurückweisung als unbegründet durch das FA keinen schutzwürdigen Vertrauensschutz auf die Wirksamkeit der Einsprüche.

    Relevanz für die Praxis

    Einsprüche an das FA dürfen von Berufsträgern bei vorhandener ELSTER/ERiC-Schnittstelle nicht über beA bzw. beSt an das beBPo der Finanzbehörde übermittelt werden. Solche Einsprüche sind formunwirksam. Eine Rechtsbehelfsbelehrung wird nicht allein dadurch unrichtig, dass sie keinen Hinweis auf § 87a Abs. 1 S. 2 AO und die Sperrwirkung für beA/beSt-Übermittlungen enthält. Wiedereinsetzung wegen Nutzung des falschen elektronischen Übermittlungswegs kommt bei anwaltlichen oder steuerberatenden Berufsträgern nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, da sie Gesetzesänderungen kennen und umsetzen müssen. Ein anfängliches inhaltliches Eingehen des FA auf einen formunwirksamen Einspruch begründet keinen Vertrauensschutz darauf, dass die Einspruchsfrist gewahrt ist oder der Bescheid materiell geprüft wird.

    Quelle: ID 50794486