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  • · Fachbeitrag · Digitalisierung des Rechtsverkehrs

    Darf man dem Kanzleivertreter die eigene beA-Karte und PIN geben?

    | Übergibt der vertretene Rechtsanwalt seinem Vertreter für die Vertretungszeit seine beA-Karte und seine PIN (Geheimzahl), spricht viel dafür, dass die Einreichung eines Schriftsatzes durch den Vertreter über beA mittels beA-Karte und PIN des Vertretenen unwirksam ist (Arbeitsgericht Lübeck, Verfügung vom 19.6.19, 6 Ca 679/19, Verfügung). |

     

    Im Fall vor dem Arbeitsgericht krankte die Übersendung daran, dass keine Identität zwischen dem Übersender (beA-Account des Vertretenen) und der einfach Signierenden (Vertreterin) bestand.

     

    Noch gravierender war die Weitergabe der persönlichen beA-Karte des Rechtsanwalts samt PIN an die Vertreterin:

     

    • Für die Unwirksamkeit des gerichtlichen Eingangs eines auf diese Weise elektronisch übermittelten Schriftsatzes sprechen nach Auffassung des Arbeitsgerichts Lübeck Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ‒ Sicherstellung der Identität des Einreichenden -, die Gesetzesentwurfsbegründung und die Pflichten des Rechtsanwalts aus der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer. Danach darf das Recht, nicht qualifiziert elektronisch signierte Dokumente über das beA zu versenden, nicht auf Dritte übertragen werden. Überdies ist die dem Zertifikat zugehörige PIN geheim zu halten.

     

    • Zumindest bis zur Änderung der PIN ist der betroffene Rechtsanwalt wegen Kompromittierung seiner Karte nicht in der Lage, über seinen beA-Zugang auf sicherem Übermittlungsweg wirksam Schriftsätze einzureichen.

     

    PRAXISTIPP | Rechtsanwälte und Notare müssen seit dem 1.1.18 ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA)/Notarpostfach (beN) unterhalten. Derzeit gibt es für Steuerberater keine Verpflichtung, den elektronischen Rechtsverkehr für Zustellungen an das FG zu nutzen. Ab 1.1.18 sind Steuerberater jedoch gemäß § 174 Abs. 3 S. 4 ZPO n. F. verpflichtet, einen sicheren Übertragungsweg nach § 130a Abs. 4 ZPO für Zustellungen seitens des Gerichts einzurichten. Sollte bei Steuerberatern eine dem beA vergleichbare Lösung kommen, ist mit ähnlichen Problemen im konkreten Umgang zu rechnen.

     
    Quelle: ID 46041722

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