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  • · Fachbeitrag · Steuerberaterplattform/beSt

    Ist der elektronische Personalausweis zur Authentifizierung beim beSt eine kluge Wahl?

    von RiFG Gerald Pohl, Halle (Saale)

    | Um sich beim beSt erstmalig anzumelden und um darüber Nachrichten zu versenden, ist der neue Personalausweis (nPA) mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion (eID-Funktion) erforderlich. Personen aus dem Nicht-EU-Ausland steht die eID des elektronischen Aufenthaltstitels, Bürgern der EU oder des EWR die eID der Unionsbürgerkarte zur Verfügung. Nur für den Übergang (bis 31.12.24) darf auch der Kammermitgliedsausweis verwendet werden. Diese vor allem von Sicherheitserwägungen getragene Entscheidung für den nPA führt in der Praxis jedoch zu starken Einschränkungen bei der Nutzung des beSt z. B. im Vergleich zum beA oder beN. |

    Keine Trennung in Mitarbeiter- und Berufsträgerbereich

    Anders als das beA kennt das beSt keine separaten Bereiche für Berufsträger und deren Mitarbeiter. Hauptursächlich dafür dürfte die Fokussierung auf den nPA sein. Dadurch kommt es aber ab der zweiten Anmeldung am beSt zu einem Zugangsdaten-Sharing des Berufsträgers mit seinen Mitarbeitern, die z. B. das beA nicht kennt. Mit der erstmaligen Anmeldung wird ein Postfachzertifikat erstellt (wie bei Elster), also ein privater Schlüssel, der vom Berufsträger mit einem Passwort vor einer unbefugten Verwendung zu schützen (Zertifikatspasswort) ist (§ 15 Abs. 2 StBPPV-E). Die Mitarbeiter müssen auf den Schlüssel und das Passwort zugreifen können, wenn sie z. B. Schriftsätze für den Berufsträger im beSt vorbereiten sollen.

     

    • Vergleich mit der „analogen“ Unterschriftenmappe

    Soweit die BStBK dies analog zum bisherigen Vorgehen mit einer Unterschriftenmappe sieht, weil die Nachrichten von den Mitarbeitenden in der Kanzlei vorbereitet werden könnten und nur der Sendevorgang persönlich vom Berufsträger angestoßen werden muss (Tz. A. IV. 4. FAQ-Katalog zur Steuerberaterplattform, Stand: 23.9.22), verkennt sie, dass nach erfolgter Unterschrift durch den Berufsträger für diesen der Vorgang im Regelfall erledigt ist. Das anschließende Kuvertieren und Versenden von Papierschriftstücken bzw. Telefaxen übernehmen üblicherweise die Mitarbeitenden.

       

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