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Finanzgericht bestätigt Widerruf eines Syndikus-Steuerberaters beim Bistum
| Kann ein Steuerberater gleichzeitig als angestellter „Syndikus-Steuerberater“ für ein Bistum tätig sein und dennoch seine Bestellung als Steuerberater behalten (FG Münster 29.8.25, 4 K 258/25). |
Sachverhalt
Ein bereits bestellter Steuerberater nahm eine Vollzeitanstellung beim Bischöflichen Generalvikariat eines Bistums auf, mit Aufgaben im Bereich Kirchensteuerrecht und allgemeinem Steuerrecht für das Bistum als Steuergläubiger (u. a. Bearbeitung von Anträgen zu Kirchensteuerbefreiungen, -ermäßigungen, Erlass/Stundung sowie Leitung bzw. organisatorische Betreuung des Erlassausschusses). Parallel wollte er weiter selbständig als Steuerberater tätig sein. Das Bistum bestätigte vertraglich, dass er Tätigkeiten i. S. v. § 33 StBerG ausübe und seine Steuerberatertätigkeit nicht behindert werde. Die Steuerberaterkammer sah in der Tätigkeit beim Bistum eine mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbare Arbeitnehmertätigkeit und widerrief die Bestellung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 StBerG. Begründung war vor allem ein dauerhafter, nicht beherrschbarer Interessenkonflikt: Der Steuerberater würde auf Seiten kirchensteuerpflichtiger Mandanten tätig und zugleich für das Bistum als Steuergläubiger über Kirchensteuerangelegenheiten (einschließlich Erlass/Stundung) mitentscheiden oder diese zumindest inhaltlich vorbereiten.
Entscheidung
Das Gericht bestätigte den Widerruf der Bestellung. Es legt den Begriff der „Finanzverwaltung“ in § 57 Abs. 4 Nr. 2 S. 2 StBerG weit aus und bezog auch kirchensteuererhebende Religionsgemeinschaften ein, weil diese nach Verfassung und Landesrecht selbst Steuergläubiger sind und originäre Zuständigkeiten (insbesondere beim Erlass und bei Stundung von Kirchensteuer) haben. Unabhängig davon verneint der Senat auch die Zulässigkeit nach § 58 S. 2 Nr. 5a StBerG: Die Pflicht zur unabhängigen und eigenverantwortlichen Berufsausübung sei beeinträchtigt, da sich der Interessenkonflikt zwischen den Pflichten gegenüber dem Bistum als Steuergläubiger und gegenüber den Mandanten als Steuerschuldnern „deutlich“ und konkret abzeichne (etwa bei Erlass-/Stundungsanträgen oder jeder Beratung kirchensteuerpflichtiger Mandanten).
Relevanz für die Praxis
Kernaussage der Entscheidung ist, dass eine vollzeitige Angestelltentätigkeit im Kirchensteuerbereich eines Bistums als Tätigkeit in der „Finanzverwaltung“ bzw. jedenfalls als mit der unabhängigen Steuerberatertätigkeit unvereinbare Angestelltentätigkeit anzusehen ist, weil ein strukturell unvermeidbarer Interessenkonflikt zwischen den Interessen des Bistums als Steuergläubiger und den Interessen der (möglichen) Mandanten als kirchensteuerpflichtige Steuerschuldner besteht. Deshalb ist der Widerruf der Bestellung als Steuerberater rechtmäßig. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.