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  • 18.03.2025 · Nachricht · Bewertungsportale/Internetbewertungen

    Bewertung eines Rechtsanwalts als „nicht besonders fähig“

    Äußerungen, in denen Tatsachen und Meinungen sich vermengen und die durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, werden insgesamt als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt (OLG 14.6.24 6 U 17/24 e).