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  • · Fachbeitrag · OLG Oldenburg

    Wenn die Steuerfahndung klingelt

    | Der Beschwerdeführer und beschuldigte Taxifahrer hatte den ihm zum Verhängnis gewordenen, vom AG angeordneten Durchsuchungsbeschluss angefochten. Das OLG Oldenburg ( 8.8.11, 3 Qs 236/11, Abruf-Nr. 120170 ) hat die Beschwerde zurückgewiesen. |

     

    Gemäß § 103 Abs. 1 S. 1 StPO ist eine Durchsuchung bei anderen Personen als dem Beschuldigten zu Beschlagnahme bestimmter Gegenstände zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Da der Beschwerdeführer im Ermittlungszeitraum als Taxifahrer für den Beschuldigten tätig war, ist zu vermuten, dass er über Unterlagen verfügt, aus denen sich ergibt, zu welchen Zeiten er für den Beschuldigen gefahren ist, welche Fahrzeuge er benutzte und welche Einnahmen er aus der Tätigkeit erzielte.

     

    PRAXISHINWEIS | Offensichtlich hatten sich die Steuerfahnder Zutritt zu dem Mehrfamilienhaus des Beschwerdeführers verschafft, indem sie sich als „Paket-/Zustelldienst“ ausgegeben hatten. Erst an der Wohnungstür offenbarten sie, dass ihrem Kommen ein Durchsuchungsbefehl zugrunde liegt. Dies ist laut Gericht nicht zu beanstanden und sogar eventuell im Interesse des Bewerdeführers, um die Diskretion im Hinblick auf die Nachbarschaft zu planen.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 53 | ID 31219320

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