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  • · Fachbeitrag · Gesetzesentwurf

    Restschuldbefreiung: Nachhaftung für hinterzogene Steuern bleibt bestehen

    | Die Bundesregierung hat den „Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“ vorgelegt (Drucks. 412/12). |

     

    Die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens ist seit dessen Einführung im Jahr 1999 umstritten; sie ist - isoliert betrachtet - im europäischen Vergleich verhältnismäßig lang. Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und FDP vom 26.10.09 sieht vor, die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens - unter bestimmten Voraussetzungen - von sechs auf drei Jahre zu halbieren. Hierdurch soll insbesondere Unternehmensgründern nach einem Fehlstart zügig eine zweite Chance eröffnet werden.

     

    PRAXISHINWEIS | In steuerstrafrechtlicher Hinsicht ist auf § 302 Nr. 1 InsO-E hinzuweisen. Danach sind Verbindlichkeiten des Schuldners aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder § 374 AO rechtskräftig verurteilt worden ist, von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 AO anzumelden.

    Nach Ansicht der Bundesregierung rechtfertigt es der Unrechtsgehalt der genannten Straftaten, die in diesem Zusammenhang bestehenden Verbindlichkeiten des Schuldners dem unbegrenzten Nachforderungsrecht des Fiskus zu unterwerfen. Demgegenüber werden gewöhnliche Steuerrückstände des Schuldners oder andere Geldforderungen der Steuerbehörden - wie etwa Zwangsgelder - weiterhin von der Restschuldbefreiung erfasst. (CW)

    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 264 | ID 36152540

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