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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Geldwäscheprävention in der Steuerkanzlei

    von Dr. Katharina Wild, FAin StR, FAin StrR, Dinkgraeve Rechtsanwälte PartG mbB

    | Am 29.11.19 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie zugestimmt (Gesetzesbeschluss vom 15.11.19, BR-Drucks. 598/19). Die Änderung erweitert den Verpflichtetenkreis, schränkt die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht ein, enthält aber auch Befreiungsregelungen für Syndikussteuerberater und Syndikusanwälte. |

     

    Frage des Steuerberaters: Die für unsere Kanzlei zuständige Steuerberaterkammer hat als Aufsichtsbehörde damit begonnen, Fragebögen nach der Einhaltung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz zu verschicken. Welche Neuerungen ergeben sich durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie? Wann besteht für Steuerberater in steuerstrafrechtlichen Fällen ein Geldwäscherisiko?

     

    Antwort des Strafverteidigers: Erstens: Die Neuregelung des GwG, die zum 1.1.20 in Kraft tritt, erweitert insbesondere die Verdachtsmeldepflichten des Steuerberaters. Daneben soll die Gesetzesänderung dazu dienen, Regelungslücken zu schließen und Fällen der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzubeugen. Das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie erweitert den Verpflichtetenkreis über Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater hinaus auf jede andere Person, die als wesentliche geschäftliche oder gewerbliche Tätigkeit materielle Hilfe, Unterstützung oder Beratung in Steuerangelegenheiten leistet (§ 2 Abs. 1 Nr. 121 GwG n.F.). Künftig unterliegen damit auch Lohnsteuerhilfevereine i. S. v. § 4 Nr. 11 StBerG den Regelungen des GwG. Ferner wurden elektronische Geldbörsen und Umtauschplattenformen für Kryptowerte in den Kreis der Verpflichteten miteinbezogen. Der Betrieb von Kryptoverwahrgeschäften gilt deshalb künftig als erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung i. S. v. § 1 KWG n.F.

     

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