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  • · Fachbeitrag · Umwandlungsteuer

    BMF zur Nichtanwendung der BFH-Urteile vom 1.7.2021 zur Thematik der Abspaltung

    Der BFH hat mit zwei Urteilen v. 1.7.2021 (VIII R 9/19 und VIII R 15/20) entschieden, dass der Begriff der Abspaltung in § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG typusorientiert auszulegen sei und in Drittstaatenfällen keine partielle Gesamtrechtsnachfolge („kraft Gesetzes“) voraussetze, sofern der ausländische Staat eine solche nicht vorsehe und die Vermögensübertragung einerseits und die Zuteilung der Anteile am übernehmenden Rechtsträger andererseits in einem einheitlichen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stünden.

     

    Entscheidung

    Teilt eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft inländischen Anteilseignern im Wege eines sog. „Spin-Off“ Aktien ihrer US-amerikanischen Tochtergesellschaft zu, könne dies grundsätzlich zu Kapitaleinkünften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG führen, soweit keine Abspaltung i. S. d. § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG vorliege.

     

    Die Aktienzuteilung im Rahmen eines US-amerikanischen „Spin-Off“ sei nach § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG steuerneutral, wenn die „wesentlichen Struk-turmerkmale“ einer Abspaltung i. S. d. § 123 Abs. 2 UmwG erfüllt seien. Die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV gebiete eine Erstreckung des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG auch auf ausländische Vorgänge.

     

    In Drittstaatenfällen sei ein gesetzlicher Vermögensübergang durch partielle Gesamtrechtsnachfolge nicht erforderlich (entgegen BMF 18.01.16, BStBl I 16, 85, Rz. 115 i.V.m. BMF 11.11.11, BStBl I 11, 1314, Rz. 01.36). Entscheidend bei einer „Abspaltung“ i. S. d. § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG sei, dass die Übertragung der Vermögenswerte in einem einheitlichen „zeitlichen und sachlichen Zusammenhang“ mit der und gegen die Übertragung von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft erfolge.

     

    Diese Urteilsgrundsätze sind auf Abspaltungen i. S. d. § 15 UmwStG nicht anzuwenden. Insoweit gelten weiterhin die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen Kriterien der Randnr. 01.36 des BMF-Schreibens v. 11.11.2011, BStBl I, 1314.

     

    Somit ist für Abspaltungen weiterhin maßgebend, ob die Strukturmerkmale einer Abspaltung erfüllt sind. Strukturmerkmale einer Abspaltung i. S. d. § 123 Absatz 2 UmwG sind nach dem Umwandlungsteuererlass:

     

    • Die Übertragung eines Teils oder mehrerer Teile eines Rechtsträgers auf einen oder mehrere übernehmende Rechtsträger,
    • aufgrund eines Rechtsgeschäfts,
    • kraft Gesetzes,
    • gegen Gewährung von Anteilen am übernehmenden Rechtsträger oder an den übernehmenden Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers,
    • ohne Auflösung des übertragenden Rechtsträgers.

     

    Sind diese Kriterien nicht erfüllt, kommt eine Anwendung von § 20 Abs. 4a EStG nicht in Betracht. Dann kann die Erzielung von Kapitaleinkünften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG vermieden werden.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 48408814

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