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  • 11.05.2021 · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Praxis gewinnt: KV darf Schmerztherapievereinbarung nicht bürokratischer auslegen als nötig

    | Ein Facharzt für Anästhesiologie beantragte bei der für ihn zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) die Genehmigung zur Teilnahme an der Schmerztherapievereinbarung. Die KV lehnte ab, da dem Arzt der Nachweis über die geforderte zwölfmonatige Tätigkeit in einer entsprechend qualifizierten Schmerzpraxis fehle. Der Haken: Als der Anästhesist seine Fortbildung absolvierte, bestand die Möglichkeit der Anerkennung als qualifizierte Schmerzpraxis noch gar nicht, weshalb die KV auf die vermittelten Inhalte und nicht auf die Formalitäten schauen müsse. Dieser Sichtweise schloss sich das Sozialgericht (SG) Düsseldorf an und gab dem erfahrenen Schmerztherapeuten recht (Urteil vom 02.12.2020, Az. S 7 KA 228/19). |