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  • 06.09.2010 | JVEG-Abrechnung

    Anfrage der Justizbehörde richtig abrechnen

    Frage: „Wie rechne ich eine Anfrage der Justizbehörden (eine gutachterliche Äußerung ist nicht erwünscht) einschließlich der Zusendung der Patientenakte am besten ab?“  

     

    Antwort: Grundsätzlich richtet sich die Vergütung nach den Vorgaben des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG). Für Befundberichte werden Gebühren nach Anlage 2 JVEG gezahlt. Hinzu kommt der Ersatz für sonstige Aufwendungen nach § 7 JVEG:  

     

    Befundberichte nach Anlage 2 JVEG

    Ziffer 200  

    Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung  

    21 Euro  

    Ziffer 201  

    Die Leistung der in Nr. 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 200 beträgt ...  

    bis zu 44 Euro  

     

    Sonstige Aufwendungen nach § 7 JVEG

    Absatz 2:  

    Für die Anfertigung von Ablichtungen und Ausdrucken werden 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite, für die Anfertigung von Farbkopien oder Farbausdrucken 2 Euro je Seite ersetzt. Die Höhe der Pauschale ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird für Ablichtungen und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Ablichtungen und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind.  

    Absatz 3:  

    Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Ablichtungen und Ausdrucke werden 2,50 Euro je Datei ersetzt.