Die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags nach § 34c Abs. 1 S. 2 EStG und nach § 26 Abs. 2 S. 1 KStG in der Fassung des Zollkodex-Anpassungsgesetzes ist weiterhin umstritten und wird voraussichtlich wieder den BFH, den EuGH und – soweit Körperschaften betroffen sind – ggf. das BVerfG beschäftigen. Welche Aufwendungen im Rahmen der Ermittlung ausländischer Einkünfte i. S. d. § 34c Abs. 1 S. 4 EStG zu berücksichtigen sind, dürfte dagegen durch die jüngsten Ausführungen des BFH geklärt sein.
Die Vermietung eines Einkaufszentrums unterliegt nicht der Gewerbesteuer, wie der BFH kürzlich entschieden hat (BFH 14.7.16, IV R 34/13). Die Vermietung erfolgt vielmehr noch im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung.
In kaum einem anderen Bereich der außergewöhnlichen Belastungen (agB) steckt zurzeit so viel Musik wie bei der steuerlichen Abziehbarkeit von Unterhaltsleistungen. Insbesondere zur Anrechnung eigener Einkünfte der ...
Die einem Polizeibeamten gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten nach §§ 17a ff. EZulV ist nicht nach § 3b EStG steuerfrei. Dies gilt auch, soweit sich die Höhe der Zulage nach den tatsächlich geleisteten Nachtdienststunden richtet (FG Niedersachsen 28.6.16, 10 K 146/15, EFG 16, 1407, Rev. BFH: VI R 30/16).
Die Entscheidung der Delegierten des Bundesparteitags von Bündnis 90/Die Grünen, das Ehegattensplitting für künftige Ehen abzuschaffen, kritisiert der Bund der Steuerzahler scharf. Wer das Ehegatten-Splitting ...
Wechselt lediglich der Schuldner einer Pensionszusage gegen Zahlung eines Ablösungsbetrags, führt dies laut BFH beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. Voraussetzung ist hierfür ...
Der KI-Hype ist groß. Doch gerade in Rechtsanwalts- und Steuerkanzleien ist Vorsicht angebracht: Was darf wirklich eingesetzt werden? Welche Spielregeln müssen beachtet werden? Das IWW-Webinar am 03.11.2026 gibt Ihnen einen kompakten Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen.
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Für die Jahresabschlusserstellung 2016 sieht das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (kurz BilRUG) einige Neuerungen vor. Dabei ist zu beachten, dass die angehobenen Schwellenwerte für die Größeneinteilung von Kapitalgesellschaften (einschließlich der erweiterten Definition der Umsatzerlöse) bereits für das nach dem 31.12.13 beginnende Geschäftsjahr genutzt werden durften. Hierbei handelte es sich aber „nur“ um ein Wahlrecht. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.15 beginnen (also regelmä ßig das ...