Eine aus beruflichen Gründen in Hamburg gehaltene Nebenwohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartners ist unabhängig vom zeitlichen Umfang der Nutzung von der Hamburgischen Zweitwohnungsteuer befreit. Diese Befreiung von Erwerbszweitwohnungen Verheirateter führt nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung gegenüber Ledigen (BFH 30.9.15, II R 13/14).
Ab dem Überschreiten einer Freigrenze von 110 EUR wird dem teilnehmenden Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil von solchem Eigengewicht zugewendet, dass von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des ...
In unserem „Steuerticker“ weisen wir Sie regelmäßig auf Neuerungen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Finanzverwaltung hin, die Sie im Berufsalltag kurzfristig umsetzen sollten. Dieses Mal geht es unter anderem ...
Verlustvorträge nach § 10d EStG sind nicht vererblich, sodass sie im Erbfall ungenutzt verfallen. Zugleich ist das Volumen der bestehenden Verlustvorträge in Deutschland mit über 600 Mrd. EUR außerordentlich hoch (siehe Dokumentation von Dorenkamp, 39. Berliner Steuergespräch, abrufbar über www.berlinersteuergespraeche.de ). Aus Sicht der Steuerpflichtigen gilt es, möglichst viel dieses Steuersparvolumens zu retten. Einige Gestaltungsmöglichkeiten vor, im und nach dem Erbfall werden nachfolgend ...
Für Schornsteinfegerleistungen wird eine Steuerermäßigung wieder voll gewährt (d.h. 20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR). Es ist nicht mehr erforderlich, die Rechnung in begünstigte (Handwerkerleistungen) und ...
Der ermäßigte USt-Satz gilt u.a. „für die Verabreichung von Heilbädern“. Bislang hatte die Finanzverwaltung hierunter auch das Saunieren subsumiert. Der BFH hatte zwar bereits im Jahr 2005 entschieden, dass ...
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Der BFH hat jüngst klargestellt, welche Folgen es hat, wenn nur das ehemals örtlich zuständige Finanzamt (FA) Kenntnis von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerpflichtigen hat und das aktuell zuständige FA deshalb eine Steuererstattung nicht auf das Konto des nach § 80 Abs. 1 InsO empfangsberechtigten Insolvenzverwalters, sondern auf das Konto des Insolvenzschuldners leistet. Im Klartext: War der Insolvenzverwalter zu nachlässig und hat selbst seine Mitwirkungspflichten ...