Ein Steuerpflichtiger kann die Verlängerung der Investitionsfrist des § 6b Abs. 3 EStG auf sechs Jahre nicht allein mit der Behauptung erreichen, dass er beabsichtige, die Rücklage auf ein neues Gebäude zu übertragen. Selbst ein Bauantrag reicht nicht in allen Fällen aus, um eine Investitionsabsicht zu belegen. Der Steuerpflichtige muss vielmehr ein konkretes Investitionsvorhaben „ins Werk gesetzt haben“ (FG München 14.2.17, 6 K 2143/16, EFG 17, 643, Abruf-Nr. 193744 ; Rev. BFH: X R 7/17).
In GStB 17, 395 wurde das „Breznläufer-Urteil“ des V. Senats des BFH kommentiert (BFH 3.8.17, V R 15/17). Fast unbemerkt geblieben ist dagegen eine Entscheidung des XI. Senats zur „Speisenabgabe in einem ...
Eine Pensionsrückstellung ist gemäß § 6a EStG steuerlich anzuerkennen, wenn die darin enthaltene Abfindungsklausel im Einklang mit dem Schriftform- und Eindeutigkeitsgebot des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG steht und ...
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In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass eine GmbH führungslos wird, weil der einzige Geschäftsführer plötzlich schwer erkrankt oder – z. B. bei einer in Schieflage geratenen GmbH – unverhofft sein Amt ...
Das Einräumen von Liegerechten zur Einbringung von Urnen unter Begräbnisbäumen kann als Grundstücksvermietung umsatzsteuerfrei sein. Erforderlich ist hierfür, dass räumlich abgrenzbare, individualisierte Parzellen ...
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Der KI-Hype ist groß. Doch gerade in Rechtsanwalts- und Steuerkanzleien ist Vorsicht angebracht: Was darf wirklich eingesetzt werden? Welche Spielregeln müssen beachtet werden? Das IWW-Webinar am 03.11.2026 gibt Ihnen einen kompakten Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen.
Bezieht der im Inland wohnende Elternteil nur Arbeitslosengeld II, nicht aber Arbeitslosengeld I, besteht im Inland kein Kindergeldanspruch, wenn der andere Elternteil im EU-Ausland erwerbstätig ist und dort Kindergeld erhält. Zudem kommt bei der Prüfung, ob für das Kind eine dem Kindergeld vergleichbare ausländische Leistung gewährt wird, den Entscheidungen ausländischer Behörden Bindungswirkung für die Familienkassen und die Finanzgerichte zu (BFH 26.7.17, III R 18/16).