Die Teilnahme an einem Pferderennen ist nicht umsatzsteuerbar, wenn dem Eigentümer der Rennpferde lediglich ein platzierungsabhängiges Preisgeld gezahlt wird. Der BFH hat sich damit der Rechtsprechung des EuGH angeschlossen, wonach die Teilnahme an einem Wettbewerb (Pferderennen) grundsätzlich keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung darstellt. Etwas anderes gilt lediglich, wenn für die Teilnahme ein Antrittsgeld oder eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird (BFH 2.8.18, V R 21/16).
Ein Verein, dessen Zweck in der Förderung des Schießsportes, insbesondere des IPSC-Schießens besteht, erfüllt die satzungsmäßigen Anforderungen an die Feststellung der Gemeinnützigkeit. Der BFH hat entgegen ...
Die (Rück-)Umwandlung einer GmbH in ein Personenunternehmen kann zwar nach den §§ 3 ff. UmwStG steuerneutral vorgenommen werden. Dennoch können sich hierbei erhebliche Steuerfallen ergeben, die in der Praxis ...
Immer wieder gehen Arbeitgeber selbst ernannten Lohnkostenoptimierern „auf den Leim“. Wenn die angepriesenen Modelle dann scheitern, muss der Arbeitgeber für nicht gezahlte bzw. später festgesetzte Lohnsteuern geradestehen. Zu allem Übel kommen oft noch Forderungen der Sozialversicherungsträger hinzu. Ein neues Kapitel hat Ende letzten Jahres das LAG Hamm aufgeschlagen (6.12.17, 4 Sa 852/17). Danach haftet ein Arbeitgeber für die Sozialabgaben seines Arbeitnehmers, wenn er ihn nicht über die ...
Ist ein Kind ausbildungswillig, aber zeitweise wegen einer Erkrankung nicht in der Lage, sich um einen Ausbildungsplatz zu bemühen, kann bei entsprechendem Nachweis rückwirkend Anspruch auf Kindergeld bestehen.
Der BFH hat sich jüngst zur abkommensrechtlichen Behandlung eines sog. Signing Bonus geäußert (BFH 11.4.18, I R 5/16, Abruf-Nr. 204855 ). Bei diesem Signing Bonus handelt es sich um eine Einmalzahlung, die ein ...
Der KI-Hype ist groß. Doch gerade in Rechtsanwalts- und Steuerkanzleien ist Vorsicht angebracht: Was darf wirklich eingesetzt werden? Welche Spielregeln müssen beachtet werden? Das IWW-Webinar am 03.11.2026 gibt Ihnen einen kompakten Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen.
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Können Handwerkerleistungen zu einer Steuerermäßigung führen, wenn diese Leistungen von der Versicherung erstattet wurden? Hierzu kam vom FG Münster seinerzeit ein klares Nein! Der Tenor: Handwerkerleistungen, die von einer Versicherung erstattet wurden, stellen für den Steuerpflichtigen keine wirtschaftliche Belastung dar und können somit i. R. d. § 35a EStG nicht auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Dies hat der BFH nun in einem bisher nicht veröffentlichten Beschluss bestätigt (BFH 9.2.17, VI B ...