Die Lebensführung des Steuerpflichtigen am Beschäftigungsort ist einkommensteuerrechtlich grundsätzlich unerheblich. Die doppelte Haushaltsführung ist deshalb auch dann beruflich veranlasst, wenn der Steuerpflichtige den Zweithaushalt am Beschäftigungsort in einer Wohngemeinschaft einrichtet. Erst wenn sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlagert und die Wohnung dort zum Ort der eigentlichen Haushaltsführung wird, entfällt deren berufliche Veranlassung als Wohnung am ...
Verpflichtet sich eine Kapitalgesellschaft durch einen Ergebnisabführungsvertrag (EAV) ihren ganzen Gewinn an ihren Organträger abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft unter gewissen Voraussetzungen dem ...
Das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren zur verfassungsrechtlichen Überprüfung der ab dem Jahr 2008 teilweise erheblich geänderten gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen und Mieten (1 BvL 8/12) ...
Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 16. Mai 2012 (Az. 12 K 1280/08 E) entschieden, dass eine im Jahr 2005 gezahlte Kapitalabfindung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sonstigen Einkünften führt, die nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) EStG zu 50% der Besteuerung unterliegen.
Der 14. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem jüngst veröffentlichten Urteil (25.5.12, 14 K 2289/11 E) entschieden, dass die Kosten für einen „Dogsitter“ jedenfalls dann nicht als haushaltsnahe ...
Nach einer Entscheidung des BFH sind die als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Unterhaltsleistungen bei Selbstständigen auf der Grundlage eines 3-Jahreszeitraums zu berechnen. Von dem hiernach zugrunde zu ...
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Das BMF hat nun endlich Stellung zu der bereits zum 1.7.11 erfolgten umsatzsteuerlichen Neuregelung der elektronischen Rechnungsstellung genommen, also insbesondere der Abrechnung mittels Telefax und E-Mail. Gleichzeitig wird die nicht weniger interessante Frage des Vorgehens bei mehrfachem Rechnungsversand – auch etwa bei der Anforderung von Rechnungskopien durch den Kunden – praxisfreundlich beantwortet (BMF 2.7.12, IV D 2 - S 7287-a/09/10004 :003).