Eltern steht es frei, ob sie ihrem Kind für dessen Unterhalt Barmittel überlassen oder ihm – auch befristet – die Einkunftsquelle selbst übertragen. Wenn sie sich aus steuerlichen Gründen für letzteres entscheiden, führt allein dies nicht dazu, dass die zugrunde liegende Gestaltung als unangemessen anzusehen wäre. Mit diesem Urteil hat nun ein FG für Furore gesorgt und das Modell „Zeitlich befristeter Zuwendungsnießbrauch zur Studienfinanzierung“ quasi abgesegnet (FG Baden-Württemberg 13.12.16, ...
Der BFH hat sich kürzlich in einer wichtigen Entscheidung zur Abgeltungsteuer auf die Seite des Steuerpflichtigen geschlagen und dabei der gegenteiligen Auffassung des BMF eine Abfuhr erteilt. Danach unterliegen Zinsen ...
Die Ausbildung und der Verkauf von Blindenführhunden führt einkommensteuerrechtlich zu gewerblichen Einkünften. Laut BFH handelt es sich nicht um eine freiberufliche Tätigkeit. Es fehlt an der hierfür ...
Eine mehrstöckige Freiberufler-KG hat nur dann freiberufliche Einkünfte, wenn auch alle nur mittelbar beteiligten Gesellschafter der Obergesellschaft über die persönliche Berufsqualifikation verfügen und in der Untergesellschaft zumindest in geringf ügigem Umfang leitend und eigenverantwortlich mitarbeiten (FG Schleswig-Holstein 17.11.15, 4 K 93/14, Rev. BFH III R 7/17).
Auch die Kopie einer Rechnungskopie ist eine Kopie der Rechnung, wie der BFH jüngst entschieden hat (BFH 17.5.17, V R 54/16). Die Entscheidung betrifft das sog. Vergütungsverfahren, nach dem im Ausland ansässige ...
Die Möglichkeit, bei einer Versorgungszusage anstelle einer Rente eine Einmalkapitalauszahlung wählen zu können, steht der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG nicht entgegen. Darüber hinaus können ...
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Wer einem betrügerischen Grundstücksmakler Bargeld in der Annahme übergibt, der Makler werde damit den Kaufpreis für ein bebautes Grundstück bezahlen, kann den Verlust bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Dies setzt allerdings voraus, dass er bei Hingabe des Geldes zum Erwerb und zur Vermietung des Grundstücks entschlossen war (BFH 9.5.17, IX R 24/16).