29.09.2014 · Fachbeitrag · Verjährungsfrist
Aus dem kleinen Finger wird nicht die ganze Hand
Ein befristeter Verzicht des Schuldners auf die Erhebung der Verjährungseinrede soll dem Gläubiger im Zweifel nur die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs vor Ablauf der Verzichtsfrist ermöglichen.
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