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  • 29.09.2014 · Fachbeitrag · Verjährungsfrist

    Aus dem kleinen Finger wird nicht die ganze Hand

    Ein befristeter Verzicht des Schuldners auf die Erhebung der Verjährungseinrede soll dem Gläubiger im Zweifel nur die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs vor Ablauf der Verzichtsfrist ermöglichen.