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  • 01.10.2014 · Fachbeitrag · Verjährung

    Wer miteinander redet, hindert den Verjährungseintritt

    | Verhandeln die Parteien nach Kündigung eines Bauvertrags über dessen Fortsetzung, ist regelmäßig die Verjährung eines restlichen Vergütungsanspruchs aus § 649 S. 2 BGB gehemmt. |